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außerordentliche Abgabe an den Müller
Maß
zänkische Frau
Trockenmaß, etwa 10-15 Liter
Maß für Kalk
(amtliches) Getreidemaß
wie Kastenmaß (I)
Getreidemaß für Kern (I)
für kirchliche Abgaben benutzte 1Metze
Getreidemaß, etwas größer als die gemeine 1Metze (I), wovon in Bayern sechs auf einen Scheffel gehen
auf Backen und Brauen gelegte außerordentl. Naturalabgabe zur Verpflegung des brandenb.-preuß. Heeres, urspr. auf Kriegszeiten beschränkt und später in eine Geldabgabe verwandelt
Bezeichnung einer weiblichen Person
wie Propstmaß
ein Getreidemaß für Abgaben von Rodungsland
(Natural-) Entgelt für den Transport von Getreide mit obrigkeitlich dazu bestimmten Pferden
wie Salzmaß
städt. 1Metze (II) zur Messung von Hafer
wie Stadtmetze
ein städt. Hohlmaß, insb. für Getreide; auch das (amtlich hinterlegte) geeichte Messgefäß der Stadt (III)
wie Streichmaß (I)
Maß
zänkische Frau
Trockenmaß, etwa 10-15 Liter
Maß für Kalk
(amtliches) Getreidemaß
Kast(en)metze
, m. u. f.Kernmetze
, f.Kirchmetze
, f.Königsmetze
, f.Kornmetze
, f.I geeichtes Maßgefäß, Kornmaß (I)
II örtlich unterschiedliche Maßeinheit, Kornmaß (II)
Kriegsmetze
, f.Landmetze
, m. u. f.I wie Landesmaß (I)
II das geeichte Meßgefäß
Leinmetze
, m., n. u. f.I urspr. ein Hohlmaß für Leinsamen, später auch für andere Getreidearten, meist als Abgabesatz des Fruchtertrags von Äckern
II Meßgefäß
Mahlmetze
, f.I eine Metze Getreide von jedem Scheffel als Entgelt für das Mahlen, auch umgewandelt in eine Geldleistung
II Verbrauchssteuer auf Getreide, die beim Mahlen in der Mühle erhoben wird
III geeichtes Meßgefäß zur Bestimmung der Mahlmetze (I)
Marktmetze
, f.1Metze
, f., m., Matte, f. m.I ein Hohlmaß, meist für Getreide, auch zur Abmessung von anderen Feldfrüchten und Flüssigkeiten
II geeichtes Meßgefäß mit dem Fassungsvermögen einer 1Metze (I), auch das obrigkeitlich hergestellte und als Norm gesetzte Urbild davon
III im Mühlenwesen
- 1 nach der 1Metze (I) gemessener Teil des zu mahlenden Getreides als Mahllohn (I) für den Müller oder den Betreiber der Mühle, später als Geldablösung (auch zur Befreiung vom Mahlzwang)
- 2 Metzeinnahme als Mahlpacht
IV in Hamburg: Einnahmestelle des Metzgelds für das Malz der Bierbrauer; aM.: Lasch-Borchling II 926
V im Elsaß: Verkaufssteuer auf Lebensmittel
VI österreichisches Landmaß, auch im angrenzenden Allgäu, in Böhmen und Schlesien gebräuchlich; zur Umrechnung vgl. Kahnt,Maße 185
VII in besonderen Wendungen
- 1 mit Metzen gelten als Unfreier Zins leisten
- 2 mit dem Metzen kaufen oder verkaufen Kleinhandel treiben
- 3 zur, auf der Metze sitzen das Recht auf Erhebung der 1Metze (III) innehaben
2Metze
, f.I Mädchen, junge unverheiratete Frau
II liederliches Weib, mit zunehmend entehrender werdenden Bedeutung auch Dirne, Hure, insb. Bez. für die Geliebte eines Priesters
I in einer Mühle (I) gebräuchliches Hohlmaß, nach dem der dem Müller als Mahllohn (I) zustehende Getreideanteil benannt ist
II Meßgefäß mit dem Fassungsvermögen einer Mühlmetze (I)