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widerlegen
das Ab-, Wegnehmen
I die Tätigkeit
  • 1 gesetzlich
    • a Einziehung
    • b die Ableistung des Eides
  • 2 widerrechtlich: Raub, Schädigung
II der Zustand
  • 1 Schaden, Mangel, Rückgang, Verfall, Not, Bankrott
  • 2 Aufhebung, Tilgung, Vergessenheit
her(ab)-, wegnehmen
A transitiv
    I allgemein
    • 1 herunternehmen
    • 2 einen Teil von einem Ganzen nehmen; oft ohne Objekt; hernehmen
      • -- "Das Abnehmen ist ein Institut des Prozessrechts. Es dürfte sich bei demselben um eine mit prozessualer Wirkung versehene Kündigung einer unbefristeten Forderung handeln" Rosenthal,Beitr. 280 [Erklärung DRW: jemanden um Schuld auspfänden]
      • -- speziell: aus einer Herde nehmen, schlachten
    • 3 jemandem etwas wegnehmen, dh.
      • a Abgaben, Steuern, Strafgelder einziehen, Pfand nehmen
      • b Leute absetzen
        • -- die Würde nehmen
      • c örtlich, zB. die Hände nach dem Eide von dem Kreuze, von der Reliquie herabnehmen
    • 4 widerrechtlich, gewaltsam wegnehmen
      • a Geld und Gut
      • b Leute gefangennehmen
        • -- vertreiben
    II figürlich
    • 1 ein Gesetz, Gewohnheit, Vorrecht usw. aufheben, zurücknehmen
      • -- Kauf rückgängig machen, aufheben
    • 2 befreien von einer Last, Verpflichtung, eine Strafe tilgen, von einem Amt entbinden; dispensieren, abstehen von
      • -- aufheben
      • -- einen Rechnungsteller entlasten
      • -- einen Antrag tilgen durch Ablehnung, etwas abschlagen
      • -- einen Rechtsfall durch Vergleich beilegen
      • -- jemanden entschädigen, schadlos halten, ihm eine Schuld oder einen Schaden abnehmen, eine Schuld sühnen
      • -- ein Pfand, eine Schuld einlösen
    • 3 einen Vorwurf, eine Schuld abnehmen
      • a durch Aburteilung, Rehabilitierung
      • b durch Bürgschaft, Verteidigung
      • c etwas ahnden, wiedervergelten, büßen (durch Bestrafung, Buße)
    III abziehen, verkürzen
    • 1 etwas herabsetzen, z. B. eine Schuld, einen Termin; Wert verringern
    • 2 jemanden verkürzen, schädigen
    IV etwas übernehmen (nach Prüfung), abkaufen
    • -- Handgelübde, Eid abnehmen
    • -- Huldigung entgegennehmen
    • -- Gruß annehmen, erwidern; Bescheid tun, als Zeichen der Versöhnung
    • -- einen Rat annehmen, (sich) zureden (lassen)
    V aufnehmen, protokollieren
    VI etwas entnehmen, schließen aus etwas, annehmen
    • -- beweisen
B intransitiv
    I abnehmen, geringer werden
    II Schaden haben
    III Absatz, Kunden haben
C reflexiv
    I sich von einem Vorwurf, einer Anschuldigung befreien (meist durch Eid)
    II in Verfall geraten, abnehmen an Wert
A mit Akkusativ
    I der Person
    • 1 aufnehmen, oft synomym
      • a jemandem ein Obdach gewähren
      • b heiraten
      • c adoptieren
        • -- umgekehrt vom Standpunkt des Kindes aus
      • d jemand zu einer Stellung, einem Amt einsetzen, berufen, mieten, Lehrjungen annehmen
      • e in einen Verband aufnehmen
      • f anerkennen
        • -- halten für
    • 2
      • a verhaften, gefänglich einziehen
      • b anklagen
      • c Zeugen vor Gericht zulassen
      • d jemanden z' hass annemen ihm Feind werden
    II mit Akkusativ der Sache
    • 1 etwas entgegennehmen
      • a in Empfang nehmen
      • b ergreifen, zB. die dargebotene Hand bei Verlobung oder Hochzeit
        • -- übertragen
        • -- Besitz ergreifen
      • c übernehmen
        • -- mit doppeltem Akkusativ oder abhängigem Satz mit zu
        • -- Streitsache zur Erledigung
      • d konfiszieren
      • e erwerben (nicht durch Erbschaft), zB. ein Haus annehmen
      • f Klage entgegennehmen
      • g en rat annemen sich raten lassen
      • h
      • i die glübd angenommen abnehmen
      • k den zugeschobnen Eid annehmen
    • 2 etwas billigen
      • a einem Vertrag beitreten
        • -- Gegenteil
      • b bestätigen
      • c sich einer Sache unterziehen, etwas auf sich nehmen
      • d beschließen
      • e Bitten erfüllen
    • 3 den Weg Rechtens beschreiten
    • 4 festsetzen
    • 5 (den Kampf) aufnehmen
B mit Genitiv der Sache
    I bekräftigen
    II sorgen für, sich bekümmern um
C mit Genitiv und Akkusativ der Sache
    I als zugehörend ansehen
    II sich aneignen
D reflexiv
    I sich bekümmern, das Objekt (Sache oder Person) im Genitiv, Dativ, Akkusativ oder mit Präposition
    • -- mit Genitiv der Sache: sich mischen in
    • -- sich befassen, einlassen mit
    • -- mit Genitiv: sich beteiligen an
    • -- mit abhängigem zu- Satz: sich angelegen sein lassen
    • -- sich annehmen für etwas eintreten, helfen, auch mit Genitiv
    II über sich, auf sich nehmen, unternehmen; mit Genitiv, Akkusativ, Infinitiv mit ze 1280 Stallaert I 24
    • -- mit Genitiv: sich etwas vornehmen
    • -- mit abhängigem zu- Satz: vorhaben
    • -- sich unterziehen
    • -- sich dem Schiedsspruch unterwerfen
    • -- Pflicht übernehmen
    III sich anmaßen, sich bemächtigen
    • -- sich unterstehen, sich einfallen lassen
    IV sich versöhnen
E absolut
    I das Recht der ersten Wahl haben, zB. bei Erbteilung
    II beginnen
    III befördern von Personen und Gut (von Schiffen)
    IV den (Vieh-) Auftrieb gestatten
I Einführung einer Vorschrift
  • -- hierzu?
II Abkommen, Übereinkunft
III Förderung, Wohlfahrt
A etwas vom Boden nehmen, in die Höhe nehmen
    I aufstecken
    II herausnehmen, entfernen
    III aufladen, aufnehmen, ernten
    IV Sitzung aufheben
B in Empfang oder Besitz nehmen
    I sinnlich
    • 1 eine Sache
      • a erhalten, empfangen
      • b erheben, einziehen, beziehen
      • c nutznießen
      • d borgen, entleihen, Schulden aufnehmen
      • e (eine Erbschaft) antreten, übernehmen
      • f zu Lehen nehmen, empfangen
      • g einen Lehensauftrag entgegennehmen
      • h (vor Gericht) übernehmen, sich einweisen lassen
      • i übernehmen, auftragsgemäß in Besitz nehmen
      • k in Beschlag nehmen
    • 2 ein Recht, Bürgerrecht, Mitgliedschaft, Gewerberecht erwerben
    II übertragen
    • 1 gewaltsam Besitz ergreifen
      • a erobern
      • b aufbringen
    • 2 festnehmen, ertappen
C aufnehmen (in eine berufliche oder rechtliche Stellung)
    I als Bürger, Mitglied, Genosse
    II in die bäuerliche Leihe aufnehmen
    III Schutz gewähren
    IV Zuflucht gewähren; bei sich aufnehmen, beherbergen
    • -- ähnliche Bedeutung
    V Vieh einstellen
    VI adoptieren, (an Kindesstatt annehmen); einsetzen
    VII einstellen, anstellen, in Dienst nehmen
    VIII anwerben, aufstellen
    IX bestätigen, anerkennen als
    X zulassen, konzessionieren
D einverstanden sein, beschließen
    I einen Beschluß fassen, ihm beitreten
    II abmachen, vereinbaren
    III sich verpflichten
    IV einverstanden sein
    V sich unterwerfen, anerkennen
E zurücknehmen, wieder wegnehmen
    I wieder an sich nehmen
    II ein Lehen (zur Weiterverleihung) zurücknehmen
    III das Bürgerrecht aufnehmen jemanden aus der Stadt entlassen, abziehen lassen
    IV jemanden eines Amtes entbinden
    V zurückverlangen
    VI einen (abgetretenen) Klageanspruch wieder an sich ziehen
F anfangen, beginnen
    I anfangen
    II begründen, stiften
    III in Kultur nehmen
    IV bergmännisch: den Betrieb (wieder) eröffnen; muten
G den Eid aufnehmen 
    I einen zugeschobenen Eid annehmen und leisten
    II vereidigen; Eid entgegennehmen
    III den Eid leisten
    IV einen Eid hinnehmen, sich auf ihn einlassen
    V ?
H etwas zur Erledigung übernehmen
    I eine Arbeit, Auftrag, Amt übernehmen
    II sich einer Angelegenheit (als Vermittler) annehmen, sie in die Hand nehmen
    III auf sich nehmen (für einen anderen)
    IV eine Klage vor Gericht (zur Verhandlung), eine Erklärung annehmen
    V an den stab aufnehmen zu Gerichtshanden übernehmen
    VI zur Beförderung übernehmen
J festsetzen, bestimmen, festlegen
    I einen Bußbetrag
    II einen Termin anberaumen
    III eine Überlegungsfrist ausmachen
    IV verschieben, vertagen; aufheben
    V protokollieren, ausstellen
    • -- ausstellen lassen
    VI sich Frieden geloben lassen
K Kundschaft (Beweis, Zeugen) aufnehmen 
    I eine Aussage annehmen, entgegennehmen
    II annehmen, zulassen, beiziehen
    III vorbringen
    IV kundschaft aufnehmen als künftigen Zeugen anrufen
L Verschiedenes
    I fördern
    II freiung aufnehmen Asyl erwerben
    III einen Deich okkupieren
    IV entnehmen
    V abnehmen
    • 1 Rechnung abhören, als richtig feststellen und abschließen
    • 2 abnehmen (prüfen und feststellen) einer geleisteten Arbeit
    VI einschließen, absorbieren
    VII brechen
    VIII den Rechtsweg beschreiten, zu Recht stehen
    IX abfassen, vorbringen
    X auffassen, aufnehmen, sich dazu stellen
    XI jemanden sich vornehmen
    XII "abschätzen"(?)
    XIII ?
ausnehmen
ein versetztes Gut freigeben
A wörtlich
    I herausnehmen
    II Vogelnester ausnehmen
    III plündern
B übertragen
    I mit persönlichem Objekt
    • 1
      • a Truppen ausheben
      • b jemanden an verdächtigem Orte verhaften
    • 2 befreien
      • a
      • b eximieren
      • c ausschließen
    • 3 jemanden wählen
    • 4 ablehnen
    II reflexiv
    • 1 sich unterscheiden, hervorragen
    • 2 sich durch Eid reinigen
    • 3 sich loskaufen
    • 4 sich ausschließen
    III mit sachlichem Objekt
    • 1
      • a Geld erheben
      • b Gut borgen
        • -- Waren auf Kredit nehmen
      • c Pfänder lösen
    • 2 absondern
      • a sich ein Recht, eine Verpflichtung ausbedingen
        • -- ein Ausgedinge bestimmen
        • --
      • b ausdrücklich bestimmen, festsetzen
        • -- einen Rechtstag bestimmen
      • c Land abgrenzen
      • d ausschließen
      • e zum Kauf aussuchen
    IV substantiviert: Vorteil, Nutzen, Wohl
gutheißen
aufnehmen
I in Glossen
III inbesondere absprechen (im Gericht)
IV (ver)hindern
  • 1
  • 2 gegründete Verhinderung
  • 3 beeinträchtigen
  • 4 verbieten
V
  • 1 jemanden schadlos halten, ihm Schaden ersetzen
  • 2 einstehen für
  • 3 befreien, entlasten
    • -- von Bürgschaftspflicht befreien
    • -- von Vormundspflicht befreien
VI reflexiv: sich von einem Verdacht reinigen, sich entlasten, freischwören
zuerst nehmen
reflexiv: ausbedingen
ersitzen, usucapere 
wegnehmen
darausziehen
reflexiv: sich freischwören
I mindern, einzelne Punkte aufheben
II reflexiv: sich freischwören
in Stellung gehen
I nehmen
II einnehmen
I entgegen-, annehmen; erhalten, empfangen
  • 1 allgemein
  • 2 als Pfand, zur Verwahrung
  • 3
II Schulden, Zinsen, Abgaben usw. entgegennehmen, erheben
  • -- auch substantivisch, schwer vom Plural zu Einnahme zu trennen
  • 1 (Klage) entgegennehmen, annehmen
  • 2
    • a Aussagen entgegennehmen, Zeugen vernehmen
    • b (eine Wahl) vornehmen
  • 3
  • 4 (Eid, Gelübde usw.) entgegennehmen
  • 1
    • a in (Pfand-)Besitz nehmen
    • b Erbe antreten
  • 2 erobern
  • 3 übernehmen, antreten
V
  • 1 jemanden in sein Haus, Dienst nehmen
  • 2 jemanden (in die Stadt, Bürgerschaft) aufnehmen
  • 3 jemanden in den Rat, in Gilde, Kloster usw. aufnehmen
  • 4 als Mieter
VI jemanden gefangen setzen
  • 1 einladen
  • 2 auf die Weide mitnehmen
  • 3 (Fahne) einziehen
  • 4 ein-, zurückziehen
  • 5 in sich aufnehmen
  • 1 übernehmen
  • 2 belasten
  • 3 einbegreifen
I
  • 1 fortnehmen
  • 2 entwenden
  • 3
  • 4
  • 1 entleihen
    • -- pachten
  • 2 einen Wechsel auf jemanden ziehen
III (Schulden) zur Bezahlung übernehmen
substantiviert: Entgegennahme als Erbpachtgut
Fischereirecht
weitergehen
Friedversprechen entgegennehmen
als wahr anerkennen, glauben
I
  • 1 annehmen
  • 2 empfangen, erhalten
  • 3 zur Frau nehmen
  • 4 Schaden nehmen
  • 5 fortnehmen
II sich von einer Schuld freimachen, Unschuldsbeweis führen
III genehmigen
Verzehren eines (geringwertigen) Hafergerichts beim Einlager (I) 
Beleihung des Gutsnachfolgers (der Witwe) mit dem Leihegut des Vorgängers (verstorbenen Ehemannes)
I jemanden von irgendwoher gefangen wegführen
  • 1 aus einer Freiung
  • 2 von eines andern Herrn Gut oder Grund
II Vermögen oder Einkünfte an sich ziehen
I eine Person aus einem Haus heraus gefangennehmen
II eine Sache aus einem Behältnis nehmen
III auswählen
  • 1 Sachen, als Todfall
  • 2 Personen
räumlich
I von Erbanfall
II von auswärtiger Braut
I vornehmen, erwägen
II in Anspruch nehmen, verwenden
III zur Verantwortung ziehen
die Köpfe herunternehmen enthaupten
von einer verjährten Rechtssache: in Verhandlung nehmen
I aus einem Rechtsbereich, hier: von einer angefallenen Erbschaft
II übertragen ausfertigen lassen
fortnehmen
weg-, insbesondere für sich annehmen

Kreiseinnehmen

, subst. inf.
das Einnehmen (II) von Kreissteuern 
wie Mietnahme 

nehmen

, v.
das Wort wird häufig in syntaktischen Wendungen gebraucht, deren grammatisch-systematische Klassifizierung in vielen Fällen Probleme bereitet; die Belege finden sich ihren inhaltlichen Aussagen entsprechend in den einzelnen Gliederungspunkten; Bedeutungsnuancierungen können sich durch unterschiedliche Kollokationen und den jeweiligen historischen Kontext des Beleges ergeben, ohne daß sie gesondert aufgeführt würden
I etwas (von jm.) annehmen, einnehmen, einziehen, entgegennehmen, erwerben, etwas akzeptieren, an Stelle von etwas anderem annehmen; beanspruchen, geltend machen
  • 1 von materiellen Gütern (Vermögenswerten, Pfändern, Strafgeldern, Münzen)
  • 2 vom Beweisangebot (durch Gottesurteil, Eid oder sonstiges Zeugnis), von Schiedssprüchen, Treue- und anderen Versprechen und sonstigen Rechtshandlungen, die zu ihrer Gültigkeit der Annahme bedürfen
  • 3 von Rechtsterminen und Fristen
II jm. etwas (idR. ohne Rechtsgrund) mit Gewalt wegnehmen, stehlen, vereinzelt auch von einem immateriellen Rechtsgut (Ehre); jn. in seine Gewalt bringen, entführen, gefangenhalten; abwerben
III übernehmen, auf sich nehmen, an sich ziehen, sowohl treuhänderisch als auch in die eigene Verantwortung
IV mit Bez. für Rechtsgemeinschaften u. -verhältnisse oder einen Rechtsstatus (zB. 1Acht, Kind): annehmen, aufnehmen, einbeziehen
V herausnehmen, von etwas befreien, abbringen, abtrennen, scheiden
VI bestellen, einsetzen, wählen; heiraten
VII mit Bez. für ein gerichtliches Verfahren: jn. verklagen, in Anspruch nehmen, gerichtlich belangen
VIII die Formel Recht (geben und) nehmen wie auch die seit dem FrühMA. belegte lat. Formel iustitiam facere et recipere haben im römischen Recht keine Vorläufer; die in ihren lexikalischen Bestandteilen stark variierende und auf unterschiedliche Rollenträger bezogene Formel läßt sich auf eine vage Grundbedeutung reduzieren: das vom (jeweiligen) Recht Geforderte oder Angebotene annehmen, akzeptieren, geltend machen, ausüben, in Anspruch nehmen; sich auf ein bestimmtes Gericht oder Verfahren (anstelle der Fehde) einlassen
IX in rechtssymbolischen Handlungen; weitere Belege vgl. Hand (A VI, A VIII, A IX 3)
von den Fingern oder der Hand: herunternehmen, sinken lassen
wie notzüchtigen 
eigene Inbesitznahme