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widerlegen
das Ab-, Wegnehmen
ein versetztes Gut freigeben
aufnehmen
reflexiv: ausbedingen
ersitzen, usucapere
wegnehmen
darausziehen
reflexiv: sich freischwören
Fischereirecht
weitergehen
Friedversprechen entgegennehmen
als wahr anerkennen, glauben
Beleihung des Gutsnachfolgers (der Witwe) mit dem Leihegut des Vorgängers (verstorbenen Ehemannes)
von einer verjährten Rechtssache: in Verhandlung nehmen
weg-, insbesondere für sich annehmen
das Einnehmen (II) von Kreissteuern
wie Mietnahme
das Wort wird häufig in syntaktischen Wendungen gebraucht, deren grammatisch-systematische Klassifizierung in vielen Fällen Probleme bereitet; die Belege finden sich ihren inhaltlichen Aussagen entsprechend in den einzelnen Gliederungspunkten; Bedeutungsnuancierungen können sich durch unterschiedliche Kollokationen und den jeweiligen historischen Kontext des Beleges ergeben, ohne daß sie gesondert aufgeführt würden
von den Fingern oder der Hand: herunternehmen, sinken lassen
wie notzüchtigen
eigene Inbesitznahme
das Ab-, Wegnehmen
I die Tätigkeit
II der Zustand
her(ab)-, wegnehmenA transitiv
- I allgemein
- 1 herunternehmen
- 2 einen Teil von einem Ganzen nehmen; oft ohne Objekt; hernehmen
- -- "Das Abnehmen ist ein Institut des Prozessrechts. Es dürfte sich bei demselben um eine mit prozessualer Wirkung versehene Kündigung einer unbefristeten Forderung handeln" Rosenthal,Beitr. 280 [Erklärung DRW: jemanden um Schuld auspfänden]
- -- speziell: aus einer Herde nehmen, schlachten
- 3 jemandem etwas wegnehmen, dh.
- a Abgaben, Steuern, Strafgelder einziehen, Pfand nehmen
- b Leute absetzen
- -- die Würde nehmen
- c örtlich, zB. die Hände nach dem Eide von dem Kreuze, von der Reliquie herabnehmen
- 4 widerrechtlich, gewaltsam wegnehmen
- 1 ein Gesetz, Gewohnheit, Vorrecht usw. aufheben, zurücknehmen
- -- Kauf rückgängig machen, aufheben
- 2 befreien von einer Last, Verpflichtung, eine Strafe tilgen, von einem Amt entbinden; dispensieren, abstehen von
- -- aufheben
- -- einen Rechnungsteller entlasten
- -- einen Antrag tilgen durch Ablehnung, etwas abschlagen
- -- einen Rechtsfall durch Vergleich beilegen
- -- jemanden entschädigen, schadlos halten, ihm eine Schuld oder einen Schaden abnehmen, eine Schuld sühnen
- -- ein Pfand, eine Schuld einlösen
- 3 einen Vorwurf, eine Schuld abnehmen
- 1 etwas herabsetzen, z. B. eine Schuld, einen Termin; Wert verringern
- 2 jemanden verkürzen, schädigen
- -- Handgelübde, Eid abnehmen
- -- Huldigung entgegennehmen
- -- Gruß annehmen, erwidern; Bescheid tun, als Zeichen der Versöhnung
- -- einen Rat annehmen, (sich) zureden (lassen)
- -- beweisen
II figürlich
III abziehen, verkürzen
IV etwas übernehmen (nach Prüfung), abkaufen
V aufnehmen, protokollieren
VI etwas entnehmen, schließen aus etwas, annehmen
B intransitiv
C reflexiv
- I sich von einem Vorwurf, einer Anschuldigung befreien (meist durch Eid)
II in Verfall geraten, abnehmen an Wert
A mit Akkusativ
- I der Person
- 1 aufnehmen, oft synomym
- a jemandem ein Obdach gewähren
- b heiraten
- c adoptieren
- -- umgekehrt vom Standpunkt des Kindes aus
- d jemand zu einer Stellung, einem Amt einsetzen, berufen, mieten, Lehrjungen annehmen
- e in einen Verband aufnehmen
- f anerkennen
- -- halten für
- 2
- 1 etwas entgegennehmen
- a in Empfang nehmen
- b ergreifen, zB. die dargebotene Hand bei Verlobung oder Hochzeit
- c übernehmen
- d konfiszieren
- e erwerben (nicht durch Erbschaft), zB. ein Haus annehmen
- f Klage entgegennehmen
- g en rat annemen sich raten lassen
- h
- i die glübd angenommen abnehmen
- k den zugeschobnen Eid annehmen
- 2 etwas billigen
- a einem Vertrag beitreten
- -- Gegenteil
- b bestätigen
- c sich einer Sache unterziehen, etwas auf sich nehmen
- d beschließen
- e Bitten erfüllen
- 3 den Weg Rechtens beschreiten
- 4 festsetzen
- 5 (den Kampf) aufnehmen
II mit Akkusativ der Sache
B mit Genitiv der Sache
C mit Genitiv und Akkusativ der Sache
D reflexiv
- I sich bekümmern, das Objekt (Sache oder Person) im Genitiv, Dativ, Akkusativ oder mit Präposition
- -- mit Genitiv der Sache: sich mischen in
- -- sich befassen, einlassen mit
- -- mit Genitiv: sich beteiligen an
- -- mit abhängigem zu- Satz: sich angelegen sein lassen
- -- sich annehmen für etwas eintreten, helfen, auch mit Genitiv
- -- mit Genitiv: sich etwas vornehmen
- -- mit abhängigem zu- Satz: vorhaben
- -- sich unterziehen
- -- sich dem Schiedsspruch unterwerfen
- -- Pflicht übernehmen
- -- sich unterstehen, sich einfallen lassen
II über sich, auf sich nehmen, unternehmen; mit Genitiv, Akkusativ, Infinitiv mit ze 1280 Stallaert I 24
III sich anmaßen, sich bemächtigen
IV sich versöhnen
E absolut
- I das Recht der ersten Wahl haben, zB. bei Erbteilung
II beginnen
III befördern von Personen und Gut (von Schiffen)
IV den (Vieh-) Auftrieb gestatten
I Einführung einer Vorschrift
- -- hierzu?
II Abkommen, Übereinkunft
III Förderung, Wohlfahrt
A etwas vom Boden nehmen, in die Höhe nehmen
B in Empfang oder Besitz nehmen
- I sinnlich
- 1 eine Sache
- a erhalten, empfangen
- b erheben, einziehen, beziehen
- c nutznießen
- d borgen, entleihen, Schulden aufnehmen
- e (eine Erbschaft) antreten, übernehmen
- f zu Lehen nehmen, empfangen
- g einen Lehensauftrag entgegennehmen
- h (vor Gericht) übernehmen, sich einweisen lassen
- i übernehmen, auftragsgemäß in Besitz nehmen
- k in Beschlag nehmen
- 2 ein Recht, Bürgerrecht, Mitgliedschaft, Gewerberecht erwerben
II übertragen
C aufnehmen (in eine berufliche oder rechtliche Stellung)
- I als Bürger, Mitglied, Genosse
- -- ähnliche Bedeutung
II in die bäuerliche Leihe aufnehmen
III Schutz gewähren
IV Zuflucht gewähren; bei sich aufnehmen, beherbergen
V Vieh einstellen
VI adoptieren, (an Kindesstatt annehmen); einsetzen
VII einstellen, anstellen, in Dienst nehmen
VIII anwerben, aufstellen
IX bestätigen, anerkennen als
X zulassen, konzessionieren
D einverstanden sein, beschließen
- I einen Beschluß fassen, ihm beitreten
II abmachen, vereinbaren
III sich verpflichten
IV einverstanden sein
V sich unterwerfen, anerkennen
E zurücknehmen, wieder wegnehmen
- I wieder an sich nehmen
II ein Lehen (zur Weiterverleihung) zurücknehmen
III das Bürgerrecht aufnehmen jemanden aus der Stadt entlassen, abziehen lassen
IV jemanden eines Amtes entbinden
V zurückverlangen
VI einen (abgetretenen) Klageanspruch wieder an sich ziehen
F anfangen, beginnen
- I anfangen
II begründen, stiften
III in Kultur nehmen
IV bergmännisch: den Betrieb (wieder) eröffnen; muten
G den Eid aufnehmen
- I einen zugeschobenen Eid annehmen und leisten
II vereidigen; Eid entgegennehmen
III den Eid leisten
IV einen Eid hinnehmen, sich auf ihn einlassen
V ?
H etwas zur Erledigung übernehmen
- I eine Arbeit, Auftrag, Amt übernehmen
II sich einer Angelegenheit (als Vermittler) annehmen, sie in die Hand nehmen
III auf sich nehmen (für einen anderen)
IV eine Klage vor Gericht (zur Verhandlung), eine Erklärung annehmen
V an den stab aufnehmen zu Gerichtshanden übernehmen
VI zur Beförderung übernehmen
J festsetzen, bestimmen, festlegen
- I einen Bußbetrag
- -- ausstellen lassen
II einen Termin anberaumen
III eine Überlegungsfrist ausmachen
IV verschieben, vertagen; aufheben
V protokollieren, ausstellen
VI sich Frieden geloben lassen
K Kundschaft (Beweis, Zeugen) aufnehmen
- I eine Aussage annehmen, entgegennehmen
II annehmen, zulassen, beiziehen
III vorbringen
IV kundschaft aufnehmen als künftigen Zeugen anrufen
L Verschiedenes
- I fördern
- 1 Rechnung abhören, als richtig feststellen und abschließen
- 2 abnehmen (prüfen und feststellen) einer geleisteten Arbeit
II freiung aufnehmen Asyl erwerben
III einen Deich okkupieren
IV entnehmen
V abnehmen
VI einschließen, absorbieren
VII brechen
VIII den Rechtsweg beschreiten, zu Recht stehen
IX abfassen, vorbringen
X auffassen, aufnehmen, sich dazu stellen
XI jemanden sich vornehmen
XII "abschätzen"(?)
XIII ?
ein versetztes Gut freigeben
A wörtlich
B übertragen
- I mit persönlichem Objekt
II reflexiv
III mit sachlichem Objekt
IV substantiviert: Vorteil, Nutzen, Wohl
aufnehmen
I in Glossen
- 1 berauben, plündern (Schiller-Lübben I 232). wegnehmen
- 2 übertragen
- 3 einnehmen, erheben
III inbesondere absprechen (im Gericht)
IV (ver)hindern
VI reflexiv: sich von einem Verdacht reinigen, sich entlasten, freischwören
zuerst nehmenreflexiv: ausbedingen
ersitzen, usucapere
wegnehmen
darausziehen
reflexiv: sich freischwören
I mindern, einzelne Punkte aufheben
II reflexiv: sich freischwören
in Stellung gehenI nehmen
II einnehmen
I entgegen-, annehmen; erhalten, empfangen
II Schulden, Zinsen, Abgaben usw. entgegennehmen, erheben
- 1 jemanden in sein Haus, Dienst nehmen
- 2 jemanden (in die Stadt, Bürgerschaft) aufnehmen
- 3 jemanden in den Rat, in Gilde, Kloster usw. aufnehmen
- 4 als Mieter
VI jemanden gefangen setzen
III (Schulden) zur Bezahlung übernehmen
substantiviert: Entgegennahme als ErbpachtgutFischereirecht
weitergehen
Friedversprechen entgegennehmen
als wahr anerkennen, glauben
II sich von einer Schuld freimachen, Unschuldsbeweis führen
III genehmigen
Verzehren eines (geringwertigen) Hafergerichts beim Einlager (I) Beleihung des Gutsnachfolgers (der Witwe) mit dem Leihegut des Vorgängers (verstorbenen Ehemannes)
I jemanden von irgendwoher gefangen wegführen
II Vermögen oder Einkünfte an sich ziehen
I eine Person aus einem Haus heraus gefangennehmen
II eine Sache aus einem Behältnis nehmen
III auswählen
räumlichI von Erbanfall
II von auswärtiger Braut
I vornehmen, erwägen
II in Anspruch nehmen, verwenden
III zur Verantwortung ziehen
die Köpfe herunternehmen enthauptenvon einer verjährten Rechtssache: in Verhandlung nehmen
I aus einem Rechtsbereich, hier: von einer angefallenen Erbschaft
II übertragen ausfertigen lassen
fortnehmenweg-, insbesondere für sich annehmen
Kreiseinnehmen
, subst. inf.Mietnehmen
, n.nehmen
, v.I etwas (von jm.) annehmen, einnehmen, einziehen, entgegennehmen, erwerben, etwas akzeptieren, an Stelle von etwas anderem annehmen; beanspruchen, geltend machen
- 1 von materiellen Gütern (Vermögenswerten, Pfändern, Strafgeldern, Münzen)
- 2 vom Beweisangebot (durch Gottesurteil, Eid oder sonstiges Zeugnis), von Schiedssprüchen, Treue- und anderen Versprechen und sonstigen Rechtshandlungen, die zu ihrer Gültigkeit der Annahme bedürfen
- 3 von Rechtsterminen und Fristen
II jm. etwas (idR. ohne Rechtsgrund) mit Gewalt wegnehmen, stehlen, vereinzelt auch von einem immateriellen Rechtsgut (Ehre); jn. in seine Gewalt bringen, entführen, gefangenhalten; abwerben
III übernehmen, auf sich nehmen, an sich ziehen, sowohl treuhänderisch als auch in die eigene Verantwortung
IV mit Bez. für Rechtsgemeinschaften u. -verhältnisse oder einen Rechtsstatus (zB. 1Acht, Kind): annehmen, aufnehmen, einbeziehen
V herausnehmen, von etwas befreien, abbringen, abtrennen, scheiden
VI bestellen, einsetzen, wählen; heiraten
VII mit Bez. für ein gerichtliches Verfahren: jn. verklagen, in Anspruch nehmen, gerichtlich belangen
VIII die Formel Recht (geben und) nehmen wie auch die seit dem FrühMA. belegte lat. Formel iustitiam facere et recipere haben im römischen Recht keine Vorläufer; die in ihren lexikalischen Bestandteilen stark variierende und auf unterschiedliche Rollenträger bezogene Formel läßt sich auf eine vage Grundbedeutung reduzieren: das vom (jeweiligen) Recht Geforderte oder Angebotene annehmen, akzeptieren, geltend machen, ausüben, in Anspruch nehmen; sich auf ein bestimmtes Gericht oder Verfahren (anstelle der Fehde) einlassen