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die für die Verlassenschafts-Abhandlung zuständige Behörde
Amtsbehörde
Herrschaft über ein Dorf
angestammte Obrigkeit
Inhaber des Geleitsrechts
wie Grundherrschaft
Grundherrschaft als Einheberin von Hofzins (I)
unmittelbare, nächste Obrigkeit
in (erster) Instanz zuständige Behörde
wie Gerichtsobrigkeit (II)
wie Kantonobrigkeit
höhere Kantonsbehörde(n) (C) bzw. die repräsentierende(n) Amtsperson(en)
Verwaltung eines Kastenamts (I)
oberste Befehlsgewalt über Krieger (II), auch deren Inhaber
die die Herrschaft über einen Markt (V) oder (I) ausübende Person oder Körperschaft
Herrschaftsträger zwischen der Reichs- oder Landesherrschaft und einem untergeordneten Territorium, einer Herrschaft oder Stadt
Übs. von mixtum imperium; die mittlere Gerichtsbarkeit
die Träger der Niederoberkeit
örtliche Herrschaftsbehörde
wie Pfleggericht
Behörde, Gesamtheit der Amtsträger, die mit der Ausübung der Polizeigewalt betraut ist
nicht-landesherrliche, private Herrschaft
Inhaber der Rechtsgewalt
wie Rentamt (II)
weltliche Obrigkeit
in einem Schloß (VIII) residierende Herrschaft mit Gerichtsgewalt
Träger von Leitung und Aufsicht einer Schule (I)
wie Schutzherr (II); auch das Recht, als solcher zu wirken
wie Seegericht (III)
Inhaber der Gerichtsgewalt, Gerichtsbehörde einer Stadt (III); Stadtgericht (I) als Obrigkeit (II)
Hoheitsträger, Herrschaftsinstitution, Regierungsgremium einer Stadt (III), auch mit gerichtlichen Funktionen; Stadtregiment
Amtsbehörde
I Sammelbezeichnung für Bergbehörden
II Grundherrschaft im Weinbergsgebiet
BerghoheitHerrschaft über ein Dorf
angestammte Obrigkeit
Inhaber des Geleitsrechts
I Gerichtshoheit
II Inhaber der Gerichtsgewalt, Gerichtsbehörde
III Gerichtsgebiet
wie Grundherrschaft wie Grundherrschaft
-- in Verbindungen
hohe (II 3 a) Obrigkeit (mit Hochgerichtsbarkeit)Grundherrschaft als Einheberin von Hofzins (I)
unmittelbare, nächste Obrigkeit
in (erster) Instanz zuständige Behörde
wie Gerichtsobrigkeit (II)
wie Kantonobrigkeit
Kantonsobrigkeit
, KantonsoberkeitVerwaltung eines Kastenamts (I)
Kriegsobrigkeit
, f.I Gerichtsgewalt in Strafsachen
der Inhaber der Gerichtsgewalt (II) in einem Landgericht (II), Gerichtsbehörde bei einem Landgericht (I), Gerichtsobrigkeit (II), Landgerichtherr I wie Landesherr (I)
III wie Landesherr (II)
IV wie Landesherr (III)
V Behörde auf dem flachen Land
Lehn(s)obrigkeit
, f.I wie Lehnsherr (I)
II wie Lehnsgericht (I)
III lehnsherrl. Gewalt
Malefizobrigkeit
, f.I das Recht zur Aburteilung von Kapitalverbrechen, Malefiz (II)
II der Inhaber der Hochgerichtsbarkeit, Malefizherr
III Hochgerichtsbezirk, Malefizetter
wie Marktgericht (I) Marktobrigkeit
, f.Mediatobrigkeit
, f.Mittelobrigkeit
, f.Niederobrigkeit
, f.Oberobrigkeit
, f.Obrigkeit
, f., Oberkeit, f.I Herrschaft, Hoheit, Gewalt, Machtbefugnis, Hoheitsrecht und daraus fließende Ansprüche materieller und immaterieller Art; häufig in Mehrfachformeln zur Kennzeichnung aller Herrschaftsrechte
II Hoheitsträger, Herrschaftsinstitution auf allen hierarchischen Herrschaftsebenen, Aufsichts- oder Exekutivbehörde, Gericht; hohe Obrigkeit häufig in der Bedeutung Landherrschaft
III Gerichtsbarkeit, Befugnis zur Rechtsprechung, meton. auch Ausübung der rechtsprechenden Gewalt
IV Gebiet oder Bereich einer Obrigkeit (II), auch Gerichtssprengel
Ortsobrigkeit
, f.wie Pfleggericht
Polizeiobrigkeit
, f.Privatobrigkeit
, f.Rechtsobrigkeit
, f.wie Rentamt (II)
Säkularobrigkeit
, f.Schloßobrigkeit
, f.Schulobrigkeit
, f.Schutzobrigkeit
, f.wie Seegericht (III)
Inhaber der Gerichtsgewalt, Gerichtsbehörde einer Stadt (III); Stadtgericht (I) als Obrigkeit (II)
Hoheitsträger, Herrschaftsinstitution, Regierungsgremium einer Stadt (III), auch mit gerichtlichen Funktionen; Stadtregiment
Stiftsobrigkeit
, f.II Herrschaftsgebiet eines 1Stifts (I 1)