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Pfründe für bessere Kost an Aderlaßtagen
mnl. aelmisprovende 
I Grundstück, dessen Ertrag für Arme bestimmt ist
II Spende täglicher Kost an die Armen
III Armenunterstützung überhaupt
wie im Neuhochdeutschen
Lebensunterhalt in einem Spital?
von auswärts bezogene Pfründe
Pfründe mit der Auflage, Böttcherarbeit zu leisten
Helferei- oder Kaplaneipfründe
auf Bettel beruhendes Pfründeeinkommen
Klosterpfründe
-- Pfründe eines Spitalbruders
Butterspende
Kanonikat
Pfründe eines Domherrn
Gebühr an den Hirten im Frühjahr
Pfründe eines Frühmessers 
Pfründe für einen Gast, Auswärtigen
was dem Leister beim Einlager im Wirtshaus gebührt
Abgabe
Unterhalt, wie er dem Gesinde zusteht
guttatweise verliehene Spitalspfründe
im Herbst fälliger (Hirten-) LohnPfründe 
durch ein Herrenlehen gewährte Pfründe?
der einem Herrn zukommende Verpflegungsanteil (Pfründe (V))
I allgemein
II insbesondere ganze und halbe, zU. Gesindepfründe, Knechtpfründe 
III insbesondere Spitalpfründe mit individueller Behandlung
im Unterschied zu lateinisch beneficium, Kirchenamt, das nicht zu dauerndem, lebenslänglichem Recht verliehen ist
I (Leistung(en), Abgabe der viehhaltenden Gemeindebewohner als) Lohn, Besoldung(santeil) des Gemeindehirten
II der gelegentlich des Anschlagens der Hirtenpfründe (I) veranstaltete Trunk, Hirtenmahl 
(rechtlich festgelegter) Unterhalt in einem Hospital
I Name des ältesten Spitals zu Augsburg
II am Jakobstag fälliger Teil des Hirtenlohnes
vertrags- oder stiftungsmäßig einem Junker zukommender Lebensunterhalt
geistliches Amt und die damit verbundenen Einkünfte einer Domherrenstelle
wie Kanonikatpfründe 
mit Einkünften verbundenes (Priester-, Prediger-) Amt an einer 1Kapelle (I) 
die Pfründe (mit dem Amt verbundenes Vermögen und Einkommen) eines Kaplans (III, vereinzelt II) 
wie Kaplaneipfründe 
mit Einkünften versehenes geistliches Amt an einem Karner (I) 
von der Obrigkeit unterhaltene Pfarrpfründe 
käufliche Hospitalstelle in Kaufbeuren, die den Inhaber zum Wohnen mit anderen Hospitaliten in einem Raum und zum Empfang der Kesselspeise berechtigt
Pfründe an St. Patrocli in Soest
mit Vermögensrechten für ein gesichertes Einkommen ausgestattetes Amt in der Kirche, auch (im engeren Sinne) das Vermögen und Einkommen eines Geistlichen
Pfründengut einer Kirchhöre (I) 
Vermögen und Einkommen eines Klosterbruders (I) oder einer Klosterfrau, teilweise auch durch kaiserlichen Panisbrief an eine weltliche Person verliehen (Laienherrenpfründe)
wie Gesindepfründe (Gegensatz Herrenpfründe)
durch den Kirchenpatron (II) zu verleihende Pfründe
Pfründe (Lebensunterhalt), wie sie einem Konventualen zusteht
Futtermenge für eine Kuh, wie Kuhfuhre (I) 
(aus einer Klosterküche vertragsmäßig gereichter) Verpflegungsanteil
durch kaiserlichen Panisbrief (I) (vor Karl V. durch kaiserliche Erste Bitte) einem Laien (I) lebenslang oder (vereinzelt) auf Zeit gnadenweise gewährte regelmäßige Versorgung aus einer geistlichen Stiftung (Kloster, Stift oder Spital) nach dem Maß der Versorgung eines Konventualen oder spitalischen Herrenpfründners 
einem Laien (I) gewährte kirchliche Pfründe oder wie Laienherrenpfründe 
Spitalpfründe als Leibding (I) 
wie Leibrente 
zu Martini abgerechneter Hirtenlohn
zur Lesung von 1Messen (I) gestifteter Geldbetrag, der zugleich dem Unterhalt eines Geistlichen dient
Pfründe für den Mittelstand, zwischen Herren- und Armenpfründe
Einkommen aus Kirchenvermögen für den Lebensunterhalt eines Mönchs (I) 
wie Movendel 
Nebeneinnahme zur Hauptpfründe
Mindestlebensunterhalt, Existenzminimum, notwendigster Bedarf, auch als Gegenstand von Verträgen
Versorgungsstelle eines Oberpfründers 
gestiftetes Gut, dessen Erträge einem Geistlichen zum Unterhalt dienen
wie Pfarrpfründe 
die mit einem Pfarramt (II) vertrags- oder stiftungsmäßig verbundenen Besitzungen, auch die Einkünfte daraus
Gewandmacherpfründe
obligatorische finanzielle Zuwendung, Stiftung
I (durch eine Person oder Institution gewährte) Nahrung, Verköstigung, Unterhalt
II für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, zB. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist; der Amtsinhaber muß das Amt entweder selbst versehen oder darf es bei Pfründenhäufung auch von einem Vertreter wahrnehmen lassen; metonymisch auch Einkommen, Unterhalt; vereinzelt auch mit einem Einkommen verbundenes Kirchenamt für einen Nichtgeistlichen (zB. einen Küster, Beleg 1539); selten auch weltliches Amt (Beleg 1461)
III Abgabe zur Finanzierung einer Pfründe (II) 
IV vertragsmäßig durch Einkauf oder Stiftung gesicherter Unterhalt in Naturalien, Geld, Unterkunft usw., i.d.R. durch Einkauf in eine dazu bestimmte Einrichtung (Spital, Siechenhaus, Armenhaus, aber auch Kloster usw.) erworben (mit günstigen Bedingungen für Träger öffentlicher Ämter); insgesamt mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten; metonymisch auch Versorgungs-, Pfründstelle; vereinzelt auch in anderen Lebensbereichen, zB. Stiftung zu Unterstützung eines Studiums (Beleg 1465)
V bestimmte Menge, Portion, wie sie in Pfründverträgen ausbedungen zu werden pflegt
VII Abgabe der Gemeindemitglieder zur Finanzierung eines Hirten, der zu festgelegten Zeiten deren Vieh auf die Gemeindeweide treibt; metonymisch auch Hirtenlohn und wie Pfründanlegung 
VIII obrigkeitlich festgelegtes Weiden und Hüten des Viehs gegen Zahlung der Pfründe (VII) 
IX Stiftung einer Messe
X Anspruch auf die Ausübung von Rechten, insb. den damit verbundenen Erträgen und Zahlungen
einem Prälaten vorbehaltenes Kirchenamt und die damit verbundenen Einkünfte
I urspr. ein Priesteramt mit Vermögensausstattung; später vielfach nur noch für die (zT. zweckgebundenen) Einkünfte selbst
II Versorgungsanteil
von der Residenzpflicht des Inhabers befreite Pfründe (II), vgl. ArchHochstiftAugsb. 5 (1919) 245
Pfründe (IV), die normalerweise einer Person von ritterlichem Stand verliehen wird
einem Schöffen zustehende Pfründe (I) 
Pfründe (II), deren Inhaber ua. zur Totenklage (beim Begräbnis eines Erzbischofs) verpflichtet ist
(urspr.) zur Finanzierung des Unterhalts eines Schülers (II) dienendes (Stiftungs-) Vermögen bzw. die Einnahmen daraus
eine von sechs Pfründen (II), die bürgerlichen Stiftsmitgliedern zustehen; insb. am Speyerer Domstift
Pfründe (IV) in einem Siechenhaus 
Pfründe (IV) zugunsten Bedürftiger
für Alter und Gebrechlichkeit durch Einkauf oder Stiftung vertraglich gesichertes Recht auf Wohnen und Versorgung in einem Spital 
wie Stabpfründe 
Laienpfründe, deren Inhaber zu best. Diensten im Rahmen von kirchl. Festlichkeiten und Prozessionen verpflichtet ist
Pfründe (II) eines Stuhlbruders (I) am Speyerer Dom