hoher geistlicher Würdenträger
Vorsteher eines
Klosters (II)
Inhaber einer geistlichen Pfründe an der Lüneburger Saline in seiner Eigenschaft als Wahlmann (
Kürherr II 2) bei der Besetzung des Sodmeisteramts
hochrangiger Geistlicher (häufig unspezifisch); unter dem weltlichen Aspekt insb. derjenige Leiter einer geistlichen Korporation (
Abt), der als reichsunmittelbarer, aber nicht gefürsteter geistlicher Würdenträger auf dem Reichstag (
Reichsprälat) oder als
Landesstand in
Landestagen (IV) vertreten ist; nach der Reformation in protestantischen Ländern mit unterschiedlicher Funktion (häufig Leiter der früheren Klostergüter)
Abt, Propst oder Äbtissin eines
reichsunmittelbaren Klosters oder Kollegiatkapitels, Vorsteher einiger Deutschordensprovinzen sowie bis 1529 der Deutschordensmeister und bis 1548 der Meister des Johanniterordens, die als
Reichsstand mit Kuriatstimmrecht zu einer der
Prälatenbänke des
Reichsfürstenrats gehören