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königliches beziehungsweise landesherrliches Recht zur Aneignung der Bodenschätze
(Hoheits-) Recht auf Einkünfte aus der Nutzung von landesherrlichem oder städtischem Eigentum
landesherrliches Recht zur Erhebung der Stempelgebühren für Spielkarten (Karte II), und zur Vergabe von Genehmigungen der Spielkartenherstellung
zeitweise zum Einschuß in eine Depositenbank bestimmte landesherrliche Einnahme
II Zollbefreiungsabgabe der Kaltschmiede, wie Kesselgeld (IV) 
Recht(sstellung) eines Landesherrn als Lehnsherr (I) 
Monopol (I) des Herrschers auf Herstellung und Vertrieb von Mühlensteinen (I) 
das dem König/Kaiser bzw. solchen Landesherrn, in deren Ländern Münzmetall gefördert wird, zustehende Recht auf die Regelung aller das Münzwesen (I) betreffenden Angelegenheiten, insb. die Befugnis zur Münzproduktion und zur Festsetzung der gängigen Münzen sowie die Verfügung über die Münznutzung 
kaiserliches oder landesherrliches Vorrecht, eine 1Post (I und II) einzurichten

Regal

, n.
I (ursprünglich) vom König vergebenes Herrschafts- / Nutzungsrecht, zunächst nur verwendet für die an kirchliche Würdenträger verliehenen, aus dem Reichsgut stammenden Güter und Rechte, später zunehmend als mit der Landeshoheit verbunden betrachtet; als Regalien werden schließlich Rechte bezeichnet, an denen ein öffentliches Interesse besteht, auch wenn die Nutzung entgeltlich an Privatpersonen übertragen wurde
II Insignien eines Herrschers
III in Livland: wie Regalkirche 
IV königliches Nutzungsrecht an den Temporalien der Bistümer bei Sedisvakanz
V Geschenk, Gabe
wie Regal (I) 
Hoheitsrecht zur Nutzung der Salzvorkommen
wie Schutzrecht (V)