reichsunmittelbare Stadt; Stadtherr der Reichsstädte war der König bzw. Kaiser im Unterschied zu der Mehrzahl der Städte, die einer Landeshoheit unterlagen; die Reichsstädte leisteten dem Kaiser einen Huldigungseid und zahlten
Reichssteuern; ab dem späten Mittelalter waren sie zunehmend an Hof- und
1Reichstagen (I) beteiligt und stellten im Zusammenschluß des
Reichsstädterats eines der
Reichkollegien