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reichsunmittelbare Stadt; Stadtherr der Reichsstädte war der König bzw. Kaiser im Unterschied zu der Mehrzahl der Städte, die einer Landeshoheit unterlagen; die Reichsstädte leisteten dem Kaiser einen Huldigungseid und zahlten Reichssteuern; ab dem späten Mittelalter waren sie zunehmend an Hof- und 1Reichstagen (I) beteiligt und stellten im Zusammenschluß des Reichsstädterats eines der Reichkollegien