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Geschenk an einen vornehmen Badegast bei Antritt oder Ende seiner Badekur
alleinberechtigte Schenke
Schankwirt auf dem Lande
I Festessen zu jemandes Ehren
II Ehrengeschenk
mit erblicher Schankberechtigung begabte Wirtschaft
Zoll der Maßwunde im Fleisch
I "donatio inter vivos" SchwäbWB. II 1731
Ehrengabe
Geschenk des Gevatters
I Hochzeitsgabe
II häusliches Trinkgelage
Verlobungsmahl
I Gasthaus für Herren 
II Herrengeschenk
Geschenk, das der Hochzeitsgast der Braut gibt (SchwäbWB. III 1725)
"Schenke in Städten und Märkten, zum vorteil der fürstlichen Pfleger und beamten ausgeübt" Schmeller2 I 1060
Empfang von landschaftlichen Abgeordneten anläßlich einer Prinzengeburt bei der Mutter zur Übergabe des Patengeschenks
Umtrunk der Zunftmitglieder zu Ehren der neuen Zunftmeister
eine Pfründeneinnahme in Form von Wein
Wirtshaus, in dem nur Getränke ausgegeben werden dürfen
Umtrunk oder Mahl anlässlich von Ratswahlen 

Schenke

, f., n., Schenk, n., f., m.
I Gaststätte mit Berechtigung zum Alkoholausschank
II ein Maß für Getränke, insb. Wein oder Bier
III Feier zu best. Anlässen, als Gegenstand von Luxusverboten; meton. auch die bei der Feier eingenommene Mahlzeit
IV im Zunftwesen: gemeinsamer Umtrunk der Meister und/oder Gesellen; insb. aus Anlass einer Gesellenprüfung, zur Begrüßung oder Verabschiedung wandernder Gesellen, zur Einführung neuer Meister in die Zunft; in Vbdg. mit doppelt, voll, halb wird angezeigt, wie groß und aufwändig der Umtrunk ist
V Handschenk; heimliche Grußgesten der Steinmetzen zur gegenseitigen Erkennung
VI Gabe, Geschenk; Schenkung (I) 
  • 1 in Regelungen zur Vermeidung von Korruption; meist in Reihungen und Aufzählungen mit Gabe (I), 1Gunst (I 3), Miete (I 3), Nutz (I) 
  • 2 als Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, also mit Wirksamkeit für den Zeitpunkt, wenn der Schenker (VI) stirbt
  • 3 bei offiziellem Anlass, als Zeichen der Verehrung, insb. an hohe Würdenträger; umgekehrt auch: Gabe zum Erzeigen von Erkenntlichkeit, die einem Landesmann (I) überreicht wird, die bei einem auswärtigen Herrn gedient hat
VII Gabe, die nach obrigkeitlicher Festlegung entrichtet werden muss, Abgabe
VIII erlassene Steuer (iU. zu Schenke (VII))
IX Übernahme der Bezahlung, hier: Begleichung der Kosten die durch Gefangene entstanden sind
(Termin für den) Umtrunk anlässlich der Amtseinführung eines Schultheißen (I 12) 
wie Sonntagszeche 
wie Taufwein (I)