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Vorsitzender eines Schiedgerichts, dessen Stimme gegebenenfalls den Ausschlag gibt, Obmann (I) 
zur Schlichtung eines Streits berufener oder gewählter Vermittler, dem sich im Ggs. zum ordentlichen (I) Richter beide Parteien freiwillig unterwerfen; oft sind am Schiedsgericht vier S. tätig, die ihr Urteil nach dem Prinzip der Mehrheit (II) fällen, weshalb in Pattsituationen die Hinzuziehung eines (zuvor bestimmten) Obmannes oder Fünftmannes erforderlich ist; auch Sequester (Beleg 1743)