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durch den Judenschulklöpfer in der Synagoge an den etwaigen Erwerber einer abhanden gekommenen Sache ergehende Aufforderung, sie bei Strafe der Ausschließung aus der Judengemeinde auszuliefern

Schulbann

, m., in Umdeutung auch Schulband, n.
Verhängung eines (befristeten) Ausschlusses aus der Synagoge (Schule IV) und damit aus der Judengemeinde als Sanktion für Regelverstöße; auch das gesamte Verfahren, insb. im Falle des Diebstahls oder Abhandenkommens von Gegenständen: der Betroffene kann in einem solchen Fall einen Schulbann beantragen, nach erfolgter Ausrufung durch den Schulklopfer ist jeder, der etwas von den Gegenständen weiß, zur Auskunft verpflichtet; wer sie gekauft oder als Pfand erworben hat, muss sie dem urspr. Berechtigten gegen Zahlung des Werts herausgeben, andernfalls können auch obrigkeitliche Sanktionen drohen