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durch den Judenschulklöpfer in der Synagoge an den etwaigen Erwerber einer abhanden gekommenen Sache ergehende Aufforderung, sie bei Strafe der Ausschließung aus der Judengemeinde auszuliefern
Verhängung eines (befristeten) Ausschlusses aus der Synagoge (Schule IV) und damit aus der Judengemeinde als Sanktion für Regelverstöße; auch das gesamte Verfahren, insb. im Falle des Diebstahls oder Abhandenkommens von Gegenständen: der Betroffene kann in einem solchen Fall einen Schulbann beantragen, nach erfolgter Ausrufung durch den Schulklopfer ist jeder, der etwas von den Gegenständen weiß, zur Auskunft verpflichtet; wer sie gekauft oder als Pfand erworben hat, muss sie dem urspr. Berechtigten gegen Zahlung des Werts herausgeben, andernfalls können auch obrigkeitliche Sanktionen drohen