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Hoheitszeichen des Abts
-- übertragen: Herrschaftsbereich
Zeichen der Amtswürde
Bischofstab im Basler Wappen
I
  • 1 Standesabzeichen des Bergmanns
  • 2 Gerichtsstab des Bergvogts
II Weinbergsbezirk
Bergrichterstelle
wie nhd.
Gerichtsstab
Stab des Gerichtsboten
Stab als Zeichen der Gerichtsbarkeit
"Stab des Brudermeisters, Vorbeters in katholischen Brüderschaften"
Stab des städtischen Türstehers
I
II Büttelei (II), Gerichtsbezirk
Deichanteil
Dinghofgericht
Amtsabzeichen des Ortsvorstehers
Gerichtsstab
Eidformel (Brunner,RG.2 II 569)
Maßstab mit den amtlichen Maßen; wie Eichstab?
Hoheitsstab beim 1Einwort (II) 
Ortsgericht
I Heroldstab
II Erhalter des Friedens

Fronstab

, Fronenstab
Gerichtsstab
-- übertragen: Gerichtsgewalt
Herrscherstab, Szepter
I Stab des Richters als Zeichen der Gerichtshoheit und deren Ausübung
  • 1 der Richter hat ihn in der Hand
  • 2 er wird von den Parteien berührt zur Bekräftigung ihrer Aussagen, bei Gelübden
  • 3 Gericht
    • -- Gerichtssitzung
  • 4 Gerichtsbarkeit
  • 5 Gerichtsgebiet
  • 6 Gerichtsgefälle
II Stab, der bei einem Todesurteil gebrochen wird
III Stab, der als Ladezeichen dient
Dienstabzeichen
richterliche Gewalt einer klösterlichen Grundherrschaft
goscap als gottesstab bezeichnet
Untergericht in Höxter
Stab eines 1Heimbürgen und übertragen dessen Amtsberechtigung
übertragen für herrschaftliche Gerichtsbarkeit
eigentümlich gewachsener Stab mit 2 Pfeifen, vom ältesten Burschen des Dorfes (bei einer Verlobung) getragen
wie Hirtenstab (III) 
I körperlich
  • 1 Abzeichen des Hirten (-amtes)
  • 2 Wahrzeichen bei der Verleihung des Hirtenamtes
  • 3 als Gegenstand, auf den eine Versicherung (Eid) erfolgt
II übertragen
  • 1 (Recht der) Hirtenbestellung, verbunden mit Flurgerichtsbarkeit, Hirtschaft (I 2) 
  • 2 Hirtenamt
III Stab eines kirchlichen Würdenträgers und die von Inhabern eines solchen ausgeübte (niedere) Gerichtsbarkeit
I Stab des Richters im 1Hofgericht (II) 
insbesondere als Verbotszeichen
ein Kerbholz, in welches zu Jakobi (25. Juli) der Viehbestand eines jeden Herdenbesitzers (als Grundlage für die Entlohnung des Dorfhirten) eingeschnitten wurde
Amtssymbol der Judenschultheißen 
wie Kammermaß 
I Stab eines Kämmerers (I) 
II übertragen für Kämmerer und dessen Untergebene
Dirigentenstab eines Kantors, zugleich eventuell ein Zeichen seiner Amtswürde (vgl. Schneider,Domkapitel 95)
II Gesamtheit der Kanzleipersonen 
wie Kellergericht (I) 
Zepter
Bischofsstab und übtr. die geistliche (Lehns-)Herrschaft
Gerichtsstab (I) eines Landgerichts (I) 
I
II Gericht
I Symbol für die Amtsgewalt des Marschalls (I) und anderer Hofbeamter
I Werkzeug zum Messen von Längen
II Richtlinie
übergeordnete Gerichtsbarkeit
Kollektivbezeichnung für höhere Offiziere
Gerichtsstab (I) beim Klostergericht (I) 
Stab als Amtssymbol des Patriarchen (I), hier meton.: Patriarchenamt
Wanderstab eines Pilgers (II), auch als Zeichen seiner Pilgerschaft
Abtstab
mit der Leitung des Proviantwesens beauftragte Personen im Heeresbereich
Gericht
Zepter, übtr. das Amt des Regenten (III) 
I Gremium führender Offiziere im Regiment (V), auch die dienstliche Besprechung desselben
Reichszepter
Amtsstab eines Richters (II) als Symbol richterlicher Gewalt; in der Wendung den Richterstab führen als Richter tätig sein, den Vorsitz führen (Beleg 1745), jm. den Richterstab halten über jn. richten (Beleg 1534)
Amtsstab des Richters, als Symbol der Gerichtsgewalt, die ihm mit der Übergabe des Stabes verliehen ist; solange das Gerichtsverfahren andauert, wird der Richtstab vom Richter gehalten; bei Todesurteilen wird er zerbrochen, vgl. dazu Richttag (II) Beleg 1769; meton. auch für die richterliche Kompetenz (Beleg 1377)
I Anklage
Stab des Richters als Zeichen der Gerichtshoheit, hier meton.: Gerichtshoheit
Gerichtsgewalt, Amtsgewalt eines Schultheißen (I) 

Schützenstab

, m., Schützstab, m.
Stab als Amtssymbol eines 2Schützen oder anderen ländlichen Amtsträgers; auch als Maß für Anpflanzungen

Stab

, m.
I Stock, Stecken
  • 1 Amtsstab eines Richters (II); Richterstab 
    • a bei der Stabübergabe zur Amtseinsetzung des Richters (II), bei Rückforderung oder Niederlegung des Stabs zur Amtsaufgabe
    • b zum Zeichen der richterlichen Amtsausübung; der Richter hält den Stab während der Gerichtssitzung aufrecht in der Hand, legt ihn vor sich ab oder übergibt ihn einem Stabhalter (II) 
    • c bei richterlichen Ordnungsrufen
    • d bei der Stabweitergabe; zum Zeichen der Übergabe der Gerichtsgewalt an einen anderen Richter zB. bei Unzuständigkeit oder Befangenheit; ua. bei Abwesenheit des Richters übernimmt ein Schöffe Richterstab und Vorsitz im Gericht
    • e beim Ergreifen des Richterstabs durch andere; insb. bei der Eidablegung: an den Stab (ge-)loben unter Ergreifung des Stabs geloben; bei gerichtlichen Eigentumsübertragungen: mit Ergreifung des Stabs verzichtet der Veräußerer auf seine Rechte, der Erwerber erhält sie mit seiner Stabberührung; etw. an den Stab aufgeben/mit dem Stab einantworten gerichtlich übertragen
    • f bei Berührung von etw. mit dem Stab, zur Geltendmachung eines Anspruchs daran
    • g bei der Stabbrechung des Richterstabs oder eines wertlosen Ersatzstabs
    • h zur Legitimierung (II 1) einer anderen Gerichtsperson, va. des Gerichtsboten, falls dieser keinen eigenen Amtsstab führt (Abgrenzung gegen Stab I 2 nicht stets möglich), insb. bei 1Ladungen (I 1) und Pfändungen (I); den Stab gehen lassen zur Gerichtsversammlung laden; jm. das Stäblein schicken/senden jn. vor Gericht laden, zum Richter vorladen; Stab und Angriff erlauben gerichtliche Pfändung gestatten
    • i zur Kennzeichnung der Gerichtsstätte eines außerordentlichen Gerichts; sinnbildlich für den Richter
  • 2 Dienststab eines Gerichtsboten oder anderen Amtsinhabers (nicht stets sicher trennbar von Bed. I 1 h), auch eines gerichtlichen Vorsprechers; meton. die Amtsbefugnis, Amtsgeschäfte
  • 3 Zepter; vom Stab fallen (einem Herrscher) abtrünnig werden
  • 4 Amtsstab eines Bürgermeisters oder Vorstehers einer Landgemeinde; symbolisch für die Amtsperiode als Bürgermeister (Beleg 1581)
  • 5 Amtsstab eines höfischen Würdenträgers; den Stab führen das jeweilige Amt ausüben
  • 6 Amtsstab eines Herolds 
  • 7 Kommandostab eines milit. Anführers
  • 8 Zeremonialstab, an dem die Reichssiegel (I) hängen; bei der Verleihung des Erzkanzleramts und im Zeremoniell von Hoftagen 
  • 9 Krummstab, Stab eines geistl. Würdenträgers, insb. Bischofstab, Abtstab, auch als Abbild in einem Münz- oder Wappenbild (Belege zu Basel 1624, 1806); meton. der Geistliche selbst und sein Amt; des Stabs pflegen das Amt eines Bischofs oder Papsts innehaben; unter den Stab loben einer geistl. Institution den Gehorsamseid als Leibseigener ableisten (Beleg 1502)
  • 10 Stab des Vorstehers einer Zunft oder zunftähnlichen Genossenschaft; in Nachahmung des Richterstabs; unter js. Stab sitzen js. Gerichtsbarkeit (hier: der zünftischen) unterstehen; meton.: Zunftgericht
  • 11 Gesellenstab
  • 12 Hirtenstab; meton.: Hirte (Beleg 1429), Herde (Beleg 1716); gehirteter/behüteter Stab Herde unter der Aufsicht eines Hirten
  • 13 Pilgerstab; als Kennzeichen des unter bes. Frieden und rechtlichem Schutz stehenden Pilgers
  • 14 Bettelstab
  • 15 Gehstock, Krückstock; zum Beweis des Vollbesitzes seiner körperlichen Kraft und damit der uneingeschränkten Testierfähigkeit muss der Testator eine best. Strecke ohne Gehstock zurücklegen
  • 16 Schlagstock, auch als Angriffs- oder Abwehrwaffe; Kampfstock (auch mit Stiften oder anderen spitzen Fortsätzen besetzt), Knüppel; vereinzelt wie Stabschwert (Beleg 1477); Stab und Stange tragen können waffenfähig sein
  • 17 Messstab, auch das damit festgestellte Maß und die ortsspezifische normierte Maßeinheit
    • a zur Abmessung einer Länge; meton. die Maßeinheit; der Stadt Stab das städtische normierte Längenmaß; etwas in den Stab eichen etwas auf Normgröße bringen
    • b zum Ausmessen von Gefäßinhalten, Visierrute
    • c Kalibermaß für Geschützrohre und Geschosse
  • 18 (weißer) Stab zum Zeichen der Unterordnung bzw. Unterwerfung unter das Recht
    • a beim Stabtragen als Ehrenstrafe
    • b im Zeremoniell der jährlichen Erneuerung von Zollfreiheit oder Stapelrecht
    • c beim Einzug des Gerichtsherrn (I) 
    • d als Zeichen der militärischen Unterwerfung
    • e zum Ausdruck eines vollständigen vermögensrechtl. Verzichts, dh. des Abzugs ohne Sack und Pack (IV), bei der Räumung (VIII) (nach Kapitulation (II), Stadtverweisung wegen Zahlungsunfähigkeit ua.)
  • 19 (Weiden-)Rute, Gerte
  • 20 übtr.: zum Ausdruck einer selbständigen Haushaltung (I) 
II Gericht; beim/mit dem Stab unter Mitwirkung des Gerichts, gerichtlich, rechtskräftig; unter meines Herrn Stab vor dem Gericht meines Herrn; den Stab und Halm aufrichten ein Gericht einberufen; jn. vor den Stab nehmen jn. verklagen; von einem Pfand: hinter dem Stab liegen gerichtlich verwahrt sein; vom Stab zehren Verpflegungskosten aus der Gerichtskasse nehmen; den Stab versetzen (in Ermangelung von Pfand und Bürgen) gerichtlich geloben (Beleg 1615)
IV Richteramt (I); jm. den Stab befehlen/ansetzen, jn. in den Stab nehmen jm. das Richteramt übertragen; den Stab führen das Richteramt ausüben
V Gerichtsbarkeit, Jurisdiktion, (Befugnis zur) Rechtsprechung; gewaltiger Stab hohe Gerichtsbarkeit; unter js. Stab sitzen js. Gerichtsbarkeit unterstehen
VI Gerichts- und Verwaltungsbezirk, später auch: Oberamt (III 1); meton.: die darin ansässigen Gerichtspflichtigen; auch: die Verwaltungs- und Gerichtsbehörde für diesen Bezirk; unter dem Stab im Gerichtsbezirk
VII (huttragende) Stange, als Symbol für den abwesenden Gerichts- bzw. Grundherrn
VIII im afries. Gerichtsverfahren wegen Notzucht: eine von zwei Stangen, die am Gerichtsplatz aufgestellt werden; jede Stange steht für eine Sippe und die geschädigte Frau wählt ihre Sippenzugehörigkeit durch Hinzutreten
IX Eisenstange, Stabeisen 
X Daube, (gebogenes) Seitenbrett für die Herstellung von Fässern ua. Holzgefäßen; auch: das amtliche Normmaß für Fassdauben
XI eine Anzahl zwischen 6 und 9 (bezogen auf Lastpferde)
XII Gremium befehlshabender Offiziere einer Armee oder eines Regiments (V); kleiner Stab Gruppe von rangniedrigeren Militärangehörigen
XIII Buchstabe, Brief, schriftliche Nachricht
XIV Eidesformel, 2gestabter (I) Eid
wie Stadtgericht (I) 
Gerichtsstab