Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abbitte

I gegenüber dem Verletzten oder seinem Vertreter: Bitte um Verzeihung, besonders wegen eines begangenen Delikts; oft Strafe (neben anderer) oder Strafersatz
  • -- Oft der Form nach juristisch qualifiziert, was sprachlich durch formelhafte Zusammenstellung mit öffentlich, bürgerlich, christlich und anderem mehr zum Ausdruck kommt.
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  • -- Bei Ehrverletzungen erscheint Abbitte, auch sprachlich, verbunden mit Versöhnung, (Ehren)erklärung, Widerruf
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II gegenüber der Justizgewalt: Bitte um Straferlaß
III gegenüber dem Amtsherrn: Bitte um Amtsentlassung; Abschied