Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abendgabe

I Im Gebiet des lübischen Rechts (seit 1317): ein vom Bräutigam am Abend des Hochzeitstages nach dem Beilager der Braut als Dank für die erstmalige Hingabe verehrtes Geschenk; gleichzeitig Witwenversorgung. Abendgabe und Morgengabe unterschieden sich nur durch den Zeitpunkt ihrer Bestellung, während sie im übrigen wesensgleich waren. Dies in Verbindung mit dem Umstande, daß die Morgengabe das ältere und verbreitetere der beiden Institute war, hat zur Folge gehabt, daß die Quellen die Abendgabe häufig mit morgengave bezeichnen
II In der Schweiz erscheint die Abendgabe im Gegensatz zu der der Jungfrau gebührenden Morgengabe als ein der wiederheiratenden Witwe vom Bräutigam dargebrachtes Geschenk