Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abgeordnete

Abgeordnete

erst nhd. subst. part. prät. pass. "der mit Auftrag Entsandte"; verkürzt aus abgeordneter bote 
Bevollmächtigter, Stellvertreter, Gesandter, mit Vollmacht entsandter Bote; im diplomatischen Sprachgebrauch ebenso wie Abgesandter in schwankender Bedeutung - vgl. Krauske, Die Entwickelung der ständigen Diplomatie, Leipzig 1885 S. 164 (Schmoller,Forsch. V 3); in der Neuzeit fast ausschließlich im Sinne von "erwählter Vertreter des Volkes" in einer parlamentarischen Körperschaft
vgl. abordnen
  • järlich versammlungen in gewüsser anzahl vss den gemeinden einer jeden statt und landvogtei ... damit durch solche abgeordneten ... gebürliche ordnung gegen den wirthen ... gemacht werden
    1616 WaadtStat. 30 [der offiz. franz. Text: députés; sonst meist: (Rats)bote]
  • von der gruntobrigkeit selbst oder ihren abgeordten beschaut
    1630 ÖW. IX 112
  • dass der richter, nach dem er den armen sünder ... dem freymann übergeben hat ... jemandts abordne, welcher acht gebe, dass das urthl geschöpftermassen vollzogen werde; den kan der scharpfrichter ... ob er recht gericht habe, fragen, und der abgeordnete solches den richter anzaigen
    NÖLGO. 1656 I 51 § 4
  • 1678 EidgAbsch. VI 1, 2 S. 1404 [übers. deputati]
  • eim spitalmeister oder den abgeordneten angloben und glübd thuen
    17. Jh. GrW. VI 287
  • von den eigentlichen gesandten, abgesandten und botschafftern sind die abgeordnete, so unterthanen an den landes-herrn, oder niedrige an höhere, und commissarien, so von diesen an jene abgeschicket werden, unterschieden. ... in Teutschland können alle stände, auch reichs-grafen gesandte schicken, die freye reichsritterschafft aber sendet ihre abgeordnete ... und bey denen von des reichs wegen verschickten haben die churfürsten das jus adlegandi
    1738 Hayme 240f.
  • bey graͤflichen, ritterschaftlichen und reichsstaͤdtischen abgeordneten 
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 57
  • NÖsterr./ÖW. VIII 1083
  • Valvasor,Krain I 83
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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