Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ablader

Ablader

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I Empfänger, Entlader einer Schiffsladung
II Belader
  • door den aflader met wisselen ... belast
    1682 Amsterdam/Pard.,Coll. IV 145
  • der befrachter oder ablader ist verbunden, das bestätigte gut binnen der in der charte partie gesetzten zeit behörig ins schiff zu heben
    1727 PreußSeeR. V 6
  • der befrachter oder ablader 
    oJ. HGB. Art. 564 (§ 563)
  • 'Ablader ist nicht schlechthin die Person, welche die Ladung tatsächlich übergibt ..., sondern welche die Ladung auf Grund einer rechtlichen Befugnis in eigenem Namen übergibt ..., also entweder der Befrachter selbst oder ein Drittablader` 
    oJ. R. Schröder/ZHR. 32 (1886) 249
  • Gutzeit,Livl. Nachtr. I 9
  • PreußSeeR. I 15
  • PreußSeeR. V 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):