Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abruf
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abrichten
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(Abries)
(Abriesung)
Abritt
Abrod
abroden
Abrodung
Abruf
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I 1
allgemein
I 2
Herabsetzung des Münzwertes, Einziehung von Münzen
- der buratgwerb möge by dem abruf des gelts nit bstahn1622 Zürich/SchweizId. VI 683 [und öfter]Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II 1
Kauf auf Abruf; Abrede, daß der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung dem Verkäufer bestimmen soll. Allgemein in der neueren Handelssprache
vgl.
Abforderung
- wenn über die lieferung von rohrgeweben verabredet ist: "es soll geliefert werden im laufe des sommers nach unserem abruf", so muß der käufer nach handelsgebrauch so zeitig abrufen, daß die lieferung noch im sommer ausgeführt werden kann1911 Zander u. Fehmarn, DanzigerHandelsgebräuche2 (1912) 249
- Zander u. Fehmarn, DanzigerHandelsgebräuche2 (1912) 20
- Zander u. Fehmarn, DanzigerHandelsgebräuche2 (1912) 22
- G. Zander, Kauf auf Abruf/GruchotsBeitr. 52 (1908) 304ff.
II 3
Abruf geben, Einhalt gebieten
- wenn man steuer sammelt und genug gesammelt hat, muss man "en abrueff gën"oJ. SchweizId. VI 683Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons