Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschied

I Vermögensteilung
  • -- Aufteilung eines Gesellschaftsvermögens
  • -- der bei dem Abschied gewährte Vermögensteil, Abfindung
  • -- bei dem Wechsel in Besitzverhältnissen (abscheiden I 5) dafür erhobene Abgaben mit Abschied bezeichnet
II das Scheiden der Personen voneinander ist von Formen begleitet; der Abschied wird gegeben und genommen
  • -- es wird etwas zum Abschiede, um die Erinnerung an den Abscheidenden zu erhalten, gegeben
III Entlassung aus einem Dienstverhältnis und urkundliches Zeugnis über geleistete Dienste
  • 1 Gesinde
  • 2 im Hörigkeitsverhältnis
  • 3 im Handwerk
  • 4 im Soldatenstande
    • -- Abschied bildet den Gegensatz zum Willkomm. In den Zuchthäusern wurde damit die Prügelstrafe bezeichnet, die den Sträflingen bei Einlieferung und Entlassung zuteil wurde
  • 5 Entlassung aus dem Dienste des Staats, der Gemeinde, der Kirche
  • 6 auch ohne das Vorliegen dienstlicher Verhältnisse wird jemandem das friedliche Scheiden aus einer Stadt von der Obrigkeit bescheinigt
    • -- Zeugnis über das Verhalten des Abscheidenden
IV Entscheidung eines Rechtsstreits durch gerichtliches Urteil oder Ausspruch einer Verwaltungsbehörde; auch durch den Schied eines Schiedsrichters
V abschlägige Antwort
  • -- fruchtlos zu Ende gehen
VI Abrede, Vereinbarung
  • -- die letzte Abrede
  • -- Plan, Vorhaben
VII am Schlusse einer Beratung wird deren Ergebnis in einer Urkunde zusammengefaßt: dat avescheident (abscheiden II 8) oder die Abscheidung (II) wird zum abschied, einem im Lauf des 15. Jh. üblich werdenden Worte. Außerhalb des Rechtsverkehrs scheint es ungebräuchlich
  • -- das Verkehrsleben, so auch die Hanse, zog internationale Ausdrücke vor; hier war nicht Abschied, sondern Rezeß üblich, zuerst 1354 HanseRez. I 1 S. 151 nr. 192 ob. unter abscheiden. Dann auch ,abscheid u. receß" verbunden