Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschiedgeld

Abschiedgeld


I
  • wurdet einer als straffbar fuͤrgefordert vnd bekennt sein verbrechen, also daß er die straff zu geben nit streittet, sonder allein vmb nachlaß oder milterung bittet, ist er nit schuldig vber die straff ein abschidgelt zu bezahlen. da er aber vermainet die straff nit schuldig zu sein, also daß es zum stritt kompt vnd doch straffmessig erkent wirdet, sol er das abschidgelt neben der straff bezahlen
    BairLR. 1616 S. 445
  • do auch jemand vorsetzlich, freventlicher weiß ohne erhebliche vrsachen klagen oder sich beklagen lassen wuͤrde, sol derselbig solch verhoͤr- und abschiedgelt ohne zuthun seines gegentheils allein verrichten
    oJ. OPfalzLO. 196
II Eine Auswandrern auferlegte Aufgabe
  • die nachsteuer nachschuß oder abschiedgeld belangende, wann ein bürger oder bürgerin vor- und aus der stadt an andere orth, daselbst zu wohnen sich begeben u. deswegen ... sein haus- und hoff ... verkauffen u. das kaufgeld anders wohin wenden wolten, derselbe oder dieselbe sollen von hinnen nicht gelassen werden, sie haben sich denn solcher verkaufung liegender güther wegen mit dem rathe der abschiedts- und nachsteuer abgefunden
    1658 Gera/GeraStR. 179
unter Ausschluss der Schreibform(en):