Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Almosen/almosen
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Grundbedeutung: Barmherzigkeit und ihre Betätigung (nach Luther: wohlthat oder gutthat vergleiche Dietz,LutherWB. I 60)I Erbarmen, Barmherzigkeit, Mildtätigkeit
II Gabe zu mildem oder frommem Zwecke
- 1 freiwillige Gabe, Spende
- a vorwiegend an oder für Arme
- b an oder für eine Kirche
- c an oder für ein Kloster
- -- insbesondere auch von Todes wegen
- 2 pflichtmäßige Gabe, Abgabe
III Milde oder fromme Stiftung, Stiftungskapital
- 1 für die Armen
- 2 für oder an eine Kirche, besonders Messestiftungen
- 3 für ein Domkapitel
- 4 für ein Kloster
- 5 an den Stadtrat (für fromme Zwecke)
- 6 einer Leibrente
IV Vikarei, überhaupt Pfründe
V Geistlichkeit (insofern ihr das Almosen zufloß)
VI Klostereinkünfte
VII Öffentliche (kirchliche oder weltliche) Wohltätigkeitseinrichtungen
- 1 Armengut, -gelder, -kasse
- -- reiches Almosen Fonds für verschämte Arme besseren Standes (Gegensatz: Bürger Almosen)
- 2 Armenpflege
- 3 Armenunterstützung
- 4 Armenhaus
- 5 Armenspeisung
- 6 Irrenhaus
- 7 Sammlung zu kirchlichen oder wohltätigen Zwecken
VIII Scheibe Brot, als Teller benutzt und sodann den Armen gegeben
I betteln
II Almosen geben