Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ammann
weitverbreitete Nebenform, besonders im ganzen oberdeutschen, sowie im niederländischen Gebiet, aber nur vereinzelt mitteldeutsch
I Glosse für provisor
II im Süd-Niederländischen: richterlicher Beamter verschiedenen Ranges, Büttel, Ortsdiener
III im Oberdeutschen gleichbedeutend mit Amtmann in den verschiedensten Bedeutungen dieses Wortes. Auch in derselben Urkunde, selbst innerhalb eines Satzes, mit Amtmann wechselnd vorkommend; im übrigen örtlich wechselnde Bedeutung, die dabei nicht immer sicher festzulegen ist
- 1 Beamter im allgemeinen Sinne; Vertreter
- 2 Vertreter einer meist geistlichen Grundherrschaft oder eines Vogts, insbesondere als Verwalter der niederen Gerichtsbarkeit
- 3 abgekürzt für Landammann, den Vorstand der selbständigen Orte (jetzigen Kantone)
- 4 Büttel, Stadtknecht, Ratsknecht
- 5 Vertreter des Stadtherrn, der jedoch allmählich aus der Verwaltung verdrängt und auf den Gerichtsvorsitz beschränkt wird; zuweilen auch Vorsitzender eines Sondergerichts
- 6 Meier, Vertreter des Grundherrn beim Einzug der Gefälle
- 7 vereinzelt herrschaftlicher Verwaltungsbeamter, Schultheiß
- 8 Zunftmeister
- 9
IV im Mitteldeutschen vereinzelt in folgenden Bedeutungen
- 1 für lat. magister civium oder officialis, Vorsteher der Teilgemeinde in Köln
- 2 als Variation
- 3 Meier
- 4 Zunftmitglied
V schon früh als Familienname