Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ammann

weitverbreitete Nebenform, besonders im ganzen oberdeutschen, sowie im niederländischen Gebiet, aber nur vereinzelt mitteldeutsch
I Glosse für provisor 
II im Süd-Niederländischen: richterlicher Beamter verschiedenen Ranges, Büttel, Ortsdiener
III im Oberdeutschen gleichbedeutend mit Amtmann in den verschiedensten Bedeutungen dieses Wortes. Auch in derselben Urkunde, selbst innerhalb eines Satzes, mit Amtmann wechselnd vorkommend; im übrigen örtlich wechselnde Bedeutung, die dabei nicht immer sicher festzulegen ist
  • 1 Beamter im allgemeinen Sinne; Vertreter
  • 2 Vertreter einer meist geistlichen Grundherrschaft oder eines Vogts, insbesondere als Verwalter der niederen Gerichtsbarkeit
  • 3 abgekürzt für Landammann, den Vorstand der selbständigen Orte (jetzigen Kantone)
  • 4 Büttel, Stadtknecht, Ratsknecht
  • 5 Vertreter des Stadtherrn, der jedoch allmählich aus der Verwaltung verdrängt und auf den Gerichtsvorsitz beschränkt wird; zuweilen auch Vorsitzender eines Sondergerichts
  • 6 Meier, Vertreter des Grundherrn beim Einzug der Gefälle
  • 7 vereinzelt herrschaftlicher Verwaltungsbeamter, Schultheiß
  • 8 Zunftmeister
  • 9
IV im Mitteldeutschen vereinzelt in folgenden Bedeutungen
  • 1 für lat. magister civium oder officialis, Vorsteher der Teilgemeinde in Köln
    • -- ebenso in Metz
    • --
  • 2 als Variation
  • 3 Meier
  • 4 Zunftmitglied
V schon früh als Familienname