Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Amtsherr

allgemein: der Inhaber eines Amtes, im besonderen:
I Vorgesetzter
II mit einem Amt betrauter Vasall, Inhaber eines Hofamts
III Kapitular oder weltlicher Vogt, der die weltliche Herrschaft des Stifts vertritt
IV Inhaber eines Klosteramts
V Magistratsmitglied, besonders das an der Spitze eines städtischen Amtes
VI mit der Aufsicht über die Zünfte beauftragte Ratsherren, die auch dem Amtsgericht (III) vorstehen