Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Beilbrief

I Schiffsbauvertrag(surkunde)
II (öffentliche) Beweisurkunde über die erfolgte Erbauung eines Schiffes, auch über das Eigentum und die Staatszugehörigkeit
  • -- In die gemeindeutsche Seegesetzgebung (seit 1861) ist das Wort nicht eingedrungen. Es stirbt ab. Siehe jedoch lüb.V.v. 22.7. 1868 § 6: auf verlangen wird das handelsgericht einen beilbrief ausstellen; öst.Ges.v. 7.5. 1879 § 16: der beilbrief hat zu enthalten: den namen, die bauart ... des schiffes, ... den namen ... des eigentümers 
III Urkunde über ein (Pfand)darlehen zur Haus- oder Schiffserbauung oder -ausbesserung, dann auch zur Ausrüstung, Bemannung und dergleichen
  • -- Von hier aus erklärt sich die Bedeutung des b. auch als einer ausdrücklichen Verpfändungsurkunde und mithin die Gleichstellung oder gar Verwechslung von Beilbrief und Bodemereibrief. Doch galt zB. der Spruch: bielbrief geht vor bodmereibrief oder bielbrief geht vor kielbrief