Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beutellehen

Beutellehen

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  • es sey mannschafft, ritterlehen, peutllehen, khůrchlehen, kapellehen, altarlehen, vogthey
    1394 KremsmünsterUB. 347
  • zu peitllehen verlihen
    1574 MBoica 25 S. 87
  • wann ... mit ainem peutllehen, es sei durch kauf, übergab, tausch oder in ander weeg ain verwandlung geschiecht
    16. Jh. ÖW. IX 737
  • welche [Lehen] man aber ungeadelten persohnen ... verleihen thuet, die nennt man peütllehen, und fleüst diser nam daher, daz angeregte persohnen ihr inhabendes lehenguet ... mit ainer peütlgaab verdienen und dem lehensherrn ain gewiße lehensteüer ... raichen
    16. Jh. NÖLehntraktat 4 § 2
  • 1604 MittSalzbLk. 7 (1867) 169
  • beutellehen seynd ... die ... welche entweders anfangs um geld von dem lehen-herrn erkaufft werden, oder, da gleich ein gnad darbey fürgegangen, jedoch ein jährlicher dienst darauff gelegt worden ist; ... dahero sie dann auch den namen von dem beutel haben, daß sie nemlich jährlich dem herrn in den beutel dienen
    17. Jh. FinsterwalderObs. IV 290
  • 1721 Bluemblacher 29
  • 1727 Lünig,CJFeud. II 465
  • beutel-lehen ..., bona censualia, welche ... mit dem völligen eigenthum ... übergeben werden mit dem vorbehalt, daß er alljährlich einen gewissen zinß ... dem gewesenen eigenthumsherren oder seinen erben zum angedencken ... abstatte
    1728 Leu,EidgR. II 49
  • 1753 CJBavJud. 18 § 4
  • wenn das lehen so beschaffen ist, daß man ritterdienste hievon zu leisten hat, so heißt es ein ritterliches oder adeliches, sonst aber ein beutel- oder gemeines lehen 
    1756 CMax. IV 18 § 4
  • lehen ... in beutel- und ritterlehen getheilet
    oJ. Beckmann,Idea 279
  • bauern- oder beütellehen 
    oJ. Chorinsky,Mat. II 347
  • von den gemainen unadelichen recht- und beütllehen 
    oJ. OÖLTfl. III 6, 11
  • Berghaus I 268
  • ÖstStWB.2 III 479
  • NÖsterr./ÖW. XI 619
  • Scheidemantel,Repert. I 368
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