Brotzeichen
Brotzeichen
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den frembden formschneidern kain protzaichen geben, und welhe von den viertailmaistern und hauptleuten für stathafft werden angesehen die sich nicht wöllen lassen abweysen, dieselben mit irer pit an den rat weysen1517 NürnbRatsverl. I 170
- NürnbRatsverl. I 173