Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Deich
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dehnen
Dehner
Dei
I aufgeworfener Wall zum Schutze gegen Überschwemmungen
- 1 allgemein und alleinstehend
- 2 in Paarformel: Deich und Damm
- 3 das Deichstück, mit dessen Unterhaltungspflicht eine bestimmte Person, ein Grundstück oder ein Ort belastet ist
- 4 Deich und Land
- 5 binnen Deichs und baußen Deichs. vor und hinter dem Deich
- 6 mit Attribut: eiserner Deich Erbdeich, für ewig zugewiesenes Deichstück
- -- gemeiner Deich Deich(-stück), das nicht von einer Einzelperson, sondern von einer Gemeinheit zu unterhalten war
- -- grüner oder nasser Deich wird normalerweise vom Wasser bespült
- -- Gegensatz dazu ist trockener D., der erst nach Durchbruch der Flut durch die Außendeiche vom Wasser erreicht werden kann
- 7 mit Verben in den Deich bringen die Deichunterhaltspflicht auferlegen
- -- Darauf-, Darinliegen des Deichs mit dem Deichunterhalt belastet sein
- -- zu Deiche fahren sich an die Deicharbeit begeben
- -- den Deich geben die Deichunterhaltspflicht legen auf etwas
- -- in den Deich geben anweisen (von Land) mit der Deichverpflichtung
- -- in der Wendung in den Deich legen
- -- Geld zur Deichunterhaltung vorstrecken
- -- Grundstücke für die Deichunterhaltung heranziehen
- -- Deich mit Deich machen Ausbesserungen mit dem Deich selbst entnommener Erde vornehmen
- -- auf den Deich stecken
- -- den Spaten als Symbol der Besitzaufgabe des deichpflichtigen Grundstücks
- -- übertragen auf Güter: auf sie verzichten, um der Deichpflicht ledig zu werden
- -- in den Deich weisen die Deichpflicht zuweisen
II zum Fischfang
III Wall zum Schutze des Ackerlandes gegen das Vieh