Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Deichmaße

Deichmaße


I Deichlos
  • wo ein jeder seine teich-masse hat
    1690 Hackmann Mantissa 10
  • wegen teich-vertheilung verordnen wir, daß ein jedweder ... bey seiner alten teich-maasse ... gelassen werden solle
    1693 BremPolO. 102
II beim Deichwesen gebräuchliches Längenmaß
  • damit bey den teichen einerley masse gebrauchet, soll eine ruhte 20 fuß haben, jeder fuß 12 zoll, ..., und wie nun eine solche teichmasse in unserer rent-cammer zu Oldenburg verwahrlich zu halten, also hat auch ein jeder teichgeschworner sich eine desselben gleichen zu schaffen
    1681 CCOldenb. II 268