Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfwasser

Dorfwasser

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Wasser des Dorfbachs, im Gegensatz zum Brunnen
  • soll der müller das dorfwaßer zuvor haben, hat er deßen genug, so soll er den nachbaren das bronnenwaßer zum wäßern laßen, hat er nit genug, soll ers uf die mühl brauchen, den samstags nachts soll er das dorf- und bronnenwaßer uf der armen güter [lassen]
    1789 BadW. 105