Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Erbe
Artikel davor:
Erbdeichgraf
Erbdiener
Erbdienst
(Erbdienstbarkeit)
Erbdienstmann
Erbdingschultheiß?
Erbdirne
Erbdorf
Erbdrescher
Erbdrittel
I Glossen
II Erbschaft, Nachlaß, Erbteil
III (ererbter und) vererbbarer Grundbesitz; Liegenschaft im Gegensatz zu Fahrhabe; Trennung von 1Erbe (IV) fließend
- 1
- a allg.: Grundstück, Liegenschaft
- -- altes erbe, oud erve Familiengut
- b in Abgrenzung zur beweglichen Sache, Fahrhabe
- -- vliegende erve bewegliches Gut
- 2 bebauter Grund, Haus und umliegendes Gelände wie Hof, Garten uä.
- 3 bergmännisch
- 4 Sonderentwicklungen im Angelsächsischen
IV gegen erblichen Zins verliehener Grundbesitz, Erblehen, Erbpachtgut, Erbzinsgut
- 1 allgemein
- 2 in städtischer Erbleihe vergabter Besitz
- 3
- a in bäuerlicher Erbleihe verliehener Grund; Bauernhof
- b Bauernhof von bestimmter Größe
- -- erve "im rügeschen Landrecht ein Bauernwesen, wozu ein voller Hofteil an Hufen nicht gehört" Berghaus I 424
VI Paarformeln
- 1 Eigen und Erbe nicht erblich (ob erworben?) und erblich besessener Grund (zu 1Erbe (III), 1Erbe (IV) oder 1Erbe (V) gehörig); früh erstarrt
- a allgemein
- b im Gegensatz zur Fahrhabe
- c im Gegensatz zum Lehen
- d Weiterbildung
- e verzerrt? eigen [Obereigentum des Verleihers?] erbe wie 1Erbe (IV 3 a)
- 2 Erb und Gut
- 3 Erbe und Lehen
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