Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fleischheller

Fleischheller

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eine Abgabe auf geschlachtetes Fleisch
  • einfuͤhrung des fleischhellers zu unterhaltung des plasters und der stadtmauern
    1773 HessSamml. VI 694
  • geh. raths protocolli, das hausschlachten der juden und den davon zu entrichtenden fleischheller betr.
    1778 HessSamml. IV 1018
  • vermachen wir der charité den ihr gleich anfangs angewiesenen einen sogenannten fleischheller, mithin die haͤlfte von denjenigen zween hellern, welche zu diesem, und zu behuf der laternen in unserer residenzstadt Cassel von jedem darinnen consumirt werdenden pfunde fleisch, nach denen desfalls ergangenen besondern verordnungen, erlegt und bezahlt werden muͤssen
    1785 C.W. Ledderhose, Kleine Schriften I (Marburg 1787) 255
  • HessenKassHB. IV 7ff.