Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fronrichter

Fronrichter

, Fronenrichter

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I wer im Auftrag des Grundherrn Gericht hält
  • in demselbigen ban wurt heut zu tag geboten dem fronenrichter, daß er seinen richterstab soll halten recht den armen als den reichen
    oJ. RhW. II 1 S. 208
II Scharfrichter
  • GrRA.4 II 530
unter Ausschluss der Schreibform(en):