Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Frosch

Frosch


I
  • frosch bedeutet ... so viel, als ein arm voll abgeschnittene an einander gelegte halme, woraus sodann eine garbe gebunden wird
    1749 Klingner II 383
II Gaunersprache: Monat (während einer Gefängnisstrafe)
unter Ausschluss der Schreibform(en):