Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gediede
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(gedieben)
Gediechter
I Fremder, Richtbürger; auch adjektivisch
- -- von Sachen: einen Fremden betreffend, nicht zur städtischen Rechtspflege gehörend
II Außenbürger; Bürger, die das Recht haben, außerhalb der Stadt zu wohnen?