Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefangennehmung

Gefangennehmung

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  • stehet die offentliche einziehung und gefangennehmung eines berüchtigten thäters ... derjenigen obrigkeit zu, welche das hohe gericht verwaltet
    1707 SudetenHGO. Art. 4 § 2
  • solle das gericht bey einer gefangennehmung ... anweisen, daß der angegebene ... ohne sonderbare gewalt ... zur haft gebracht werde
    1769 CCTher. 29 § 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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