Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenklage

Gegenklage

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Klage, die der Beklagte gegen den Kläger bei dem gleichen Gericht erhebt
  • gestenen sie den clegern irer clagen gar nit ... und prachten alspaldt darauff fur ir gegenclag 
    1486 Bruchsal 869
  • ist ... nit not das dieselb gegenclag ... anhenngig sey, sonnder es mag derselb inwoner gegen dem gaßt ain ... frembde clag fürwenden
    1520 BairGO. Tit. 6, 2
  • wil ... der antworter wider den kläger sein gegenklag fürbringen, das sol er ... recht zu thun haben
    1534 Mainz/MainzUGO.(Saur) 7r
  • will der antwurter sein gegenklag fürbringen, das soll er vor oder alsbald nach befestigung des kriegs ... zuthun fug haben
    WürtLR. 1555 S. 47
  • so der beklagt in acht odder bann were, hat sein gegenklag nit statt
    1558 Gobler,StatB. 17
  • wann ein außlender in diesem landt claget, so soll er die gegenclag ... in dem landt auch ausstehen
    1573 NÖLTfl. I S. 18
  • mag der antwurter ... sein verantwortung oder gegenclag ... einbringen
    1575 WürtLändlRQ. I 695
  • reconuenirn ist so einer gegen einem andern ein gegenclage thut
    RWB. Hschr. 2. Hälfte 16.Jh. 6
  • falls ... der beklagte ... ausreden nicht hat ..., so muß er solches ... auf jeden punkt ... antworten, auch dafern er eine gebührende gegenklage hätte, solche zugleich mit anführen
    1727 PreußSeeR. X 18
  • der kläger ... ist dem beklagten in der nach- oder gegenklag zu antworten verpflichtet
    1752 Greneck 31
-- Paarformeln
  • es soll söllich reconuencion und widerrecht vor befestigung des kriegs beschehen, es were dann das sich der verantwurter ... bezewgt het, so möcht er sölliche reconuencion und gegenclag thun baldt nach befestigung des kriegs
    NürnbRef. 1503 VI 9
  • vom widerrechten vnd gegenclagen 
    Layensp. 1509 L 6v
  • recognition und gegenklag 
    Notariat 1565 Bl. 128r
  • von reconvention oder gegenklag 
    1570 Cölner Reformation/KölnStat. I 161
  • daß er rechtmessige gegenklag und forderung ... zu dem kläger hette
    PreußLR. 1620 I 28 § 1
  • gegenklag (reconventio)
    1688 Beckmann,Idea 173
  • der kläger ... ist dem beklagten in der nach- oder gegenklag zu antworten verpflichtet
    1752 Greneck 31
  • von der gegenclag oder vom gegenrechten
    1912 Wolff,GerichtsverfHochstAugsb. 336
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):