Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenrest

Gegenrest

  • es soll kein bürgermeister, heiligenpfleger, kindspfleger kein rest empfahen, dann sein gegentheil hab dann das gegenrest erleegt und bezahlt
    1583 WürtLändlRQ. II 185
unter Ausschluss der Schreibform(en):