Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleiter
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Geleitseinnahmestelle
Geleitseinnehmer
geleiten
I zum Schutz
- 1 obrigkeitlich bestellter Beamter, dem die Aufsicht über das Geleit der Waren zukommt, besonders Einnehmer des Geleits (II)
- 2
- 3
II Anführer, Haupttäter