Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitsbote

I Hilfskraft des Geleithauptmanns
II "Gehülfe des Scharfrichters; ein Landgerichtsdiener, der geringere Kriminalstrafen exequiert, z.B. fuchtelt, die Schaukel dreht, die Leichen von Selbstmördern birgt" (SchweizId. IV 1886)