Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemein(de)gerechtigkeit

Gemein(de)gerechtigkeit

, Gemeingenuß

(Anspruch auf) Anteil an den Gemeindenutzungen
  • diese gemaingerechtigkeit ... ime vergönstigt worden, daß er ... zwoe küe und vier schweinlein an die gemain mehrers nit zu treiben, aber in holztailung zu gleich mit inen befuegt sein solle
    1609 ÖW. VI 524
  • wann einer [als Gemeindebürger] angenommen ist, soll er für gericht erschinen; die sollen ihme für die gmaindgerechtigkeit ein zimlichs gelt zu geben uflegen
    1615 Graubünden/GraubdnRQ. IV 211
  • ider sowoll der geringist als der gröste gleichs recht an der gmain haben, hingegen aber thaills vill vich thaills aber wenig haben und also ir habende gemaingerechtigkheit nit zugleich genießen
    1655 BeitrSteirG. 26 (1894) 142
  • ein jede hofstatt ... hat an der gemeindsgerechtigkeit zu suechen wie die ander
    1723 WürtLändlRQ. I 59
-- als (abtrennbares) Zubehör zur Wohnstätte
  • 1/2 gemeindsgerechtigkeit, die bisher auf einer kleinen einstöckigten wohnung gehaftet hat
    1782 Knapp,BeitrRWG. 164