Gerichtshand
Gerichtshand
I
(Gerichtsstab mit) Hand (aus Holz oder Metall) als Symbol der Richtergewalt
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bey diesem städtgen schon vordessen eine messingene gerichtshand eingeführet ..., so soll der ... richter ... allezeit bei sich haben [und Streitende] an die gerichtshand angeloben lassen ... [er hat auch das Recht] dem ungehorsamen einen guten streich mit solcher gerichtshand zu geben1690 Geising/KgrSachsenKdm. II 33
- v.Amira,Stab 47
- v.Künßberg,RechtlVk. 134
II
Machtvollkommenheit des Gerichts, Gericht, Mitwirkung des Gerichts
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geuerttigt mit gerichts ahnt1376 MBoica XIX 48 Faksimile
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antwurtet sie dem ... ain mit dem stab vnd gerichtz hand1431 Indersdorf I 226 (nr. 587) Faksimile
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mit gericht hannde eingeantwurtt1476 Indersdorf II 20 (nr. 1041) Faksimile
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der darleiher soll sein dargeliehenes guet mit keinem gewalt einziehen, sonder desselben mit gerichtshanden habhaft werden1573 NÖLTfl. II 21 § 24
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welicher glaubiger seines schuldners personn außer gerichtshanden selbst einziehen ... würde1599 NÖLREntw. II 8 § 20
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so ist nicht von nötten, ihne vasallen mit gerichtshanden ... in sein lehenguet zu installiren16. Jh. NÖLehntraktat I § 5
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nach beschehenen ansatz bleibt mitler zeit die possession der gespänten gütter bey gerichtshandenÖstExekO.1655 S. 4 § 1
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ez mag ein man sein guot wol ... setzen seinem gelter ... mit gerihtes handoJ. MünchenStR.(Auer) 279 Faksimile
III
Verwahrung des Gerichts
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bey erster betrettung des thaͤters sind alle dessen bey ihme befindlichen sachen ... zu gerichthanden zu nehmen1769 CCTher. 45 § 7 Faksimile
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die obligationes zu gerichtshandten depositiretoJ. Hüttner,TacHyp. I 190