Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesinde
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gesichtig
1Gesiedel
2Gesiedel
gesiedeln
Gesiegel
gesiegen
Gesieger
(Gesieß)
(gesigenen)
gesimmert
I Gefolgsleute
- 1 Gefolgsleute, meist vornehmen Standes, in freigewählter Abhängigkeit vom König, von einem geistlichen oder weltlichen Herrn;
- -- in der Dichtung auch für vornehme Frauen, die sich dem Gefolge eines Königs anschließen
- 2 geistige Gefolgschaft oder Abhängigkeit
- -- übertragen
- 3 Kriegsleute
II Hausleute
- 1 wie neuhochdeutsch; Hausdienstleute, oft nur auf begrenzte Zeit
- -- auch Bezeichnung für Leute, die nicht in der Hausgemeinschaft stehen
- 2 Handwerksgesellen und Lehrlinge
- 3 Hausgenossenschaft
- 4 Sippe, Familie
- 5 Eheleute
- 6 Freundschaft, Leute, mit denen man verkehrt
III sonstige Abhängige, Hintersassen
IV Bauernhof
V verallgemeinert
VI Gesindel
Artikel danach:
gesindbar
Gesindbier
Gesindebrauch
Gesindebuch
Gesindehafen
(gesindkund)
Gesindel
Gesindlein
Gesindelohn