Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewähre
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Gewährsmann, auctor, der für etwas oder für jemanden einstehtI aus Vorbesitz
- 1 als Verkäufer, Verpfänder, Verleiher oder ähnliches gegen Rechtsansprüche Dritter
- 2 als Entlastungszeuge bei Diebstahl- oder Raubverdacht
- 3 als Beistand des Beklagten vor Gericht
- 4 als selbständiger Beklagter, der im Prozeß an Stelle des ursprünglich Beklagten tritt und die Stellung eines Treuhänders, eines Salmannes, einnimmt
II aus Oberbesitz im Lehnrecht
III aus Vertrag oder obrigkeitlichem Akt, der der Sicherstellung Dritter dient
IV Vormund
V Beistand und Helfer
VI bevorrechtigter Gläubiger
VII Zeuge eines Vorganges, insbesondere des Erben, daß dieser von seinem Vorfahren rechtmäßig erworben hat