Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewährsmann

Gewährsmann

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I Vorbesitzer, der insbesondere bei Eigentumsbeweis einzutreten hat
  • seinem verkäufer und gewährsmann mag er folgen und sich seynes schadens bey ihm erholen
    1577/83 LünebRef. 787
  • weil J.N. ... seinen gewehrsman, von welchem er solch pferdt mochte bekommen haben, nicht finden konnen
    1585 BrandenbSchSt. III 70
  • so seyn die gewöhrsleute demjenigen, an welchen das guth gefallen, die gewöhr ... zu vollziehen verpflichtet
    1627 BöhmLO. K 20
  • ihrer ... einbuß ... an ihren cedenten oder gewehrleuten sich erholen
    1630 Joachimsthal/Span,Bergurthel 105
  • wan ainer betretten wurde, der geraubte sachen, so einem entleibten zuegehört, bey sich hette ... und seinen verkauffer und gewöhrmann nicht anzeigen wolte
    NÖLGO. 1656 II 71 § 2
  • berufft sich auf seinen gewehrsmann oder abnehmer
    1717 Blüting,Gl. II 213
  • schadloshaltung, welche der condemnirte theil bey seinem author oder gewährsmann ... zu suchen
    1756 CMax. IV 3 § 15
  • ein solchen innhaber der schmachschrift so lange, bis er seinen gewehrmann offenbaret ... in verhaft nehmen
    1769 CCTher. 101 § 4
  • ab imancz dirfolgt ein pferd, das im genomen were, ... dazselbe pferd wirt her dirfolgen bis an den sebenden gewereman 
    oJ. Tzschoppe-Stenzel 380
  • DWB. IV 1, 3 Sp. 4895
II Ersatzmann
  • bey fernerer verspürter nachläßigkeit ihme der hof aufgesaget, ein anderer gewehrmann angenommen ... werden
    1702 CCPrut. III 438
  • gewehrsmann 
    1702 CCPrut. III 438
  • Knapp,BeitrRWG. 377
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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