Gezwangbrief
Gezwangbrief
vgl.
Gezwangnisbrief
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compulsoriales, werden gnant die gezwangsbriefe, dordurch der ober richter den andern zwinget, wes er hinter im hat, des die partheienn, so vor ym hangen, zu ydem rechtenn noetig, als acten, bucher, stadtuten vnd dergleichenn herausser folgen zulassen vnd ime zuzuschickennRWB. Hschr. 2. Hälfte 16.Jh. 5