Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundbesitzer

Grundbesitzer

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  • wann ein grundbesitzer von selbigem [Besitz] niemalen durch gleiche zeit von 40 jahren um zehendswillen etwas ... bezahlt hätte
    1696 Lugano/ZSchweizR.2 29 (1910) 182
  • kommts aber zum zahlen, so gibt der grundbesitzer den gerichten und dem schreiber 6 kr., sinds aber fremde, das doppelte
    1702 ZMährSchles. 10 (1906) 280
  • DWB. IV 1, 6 Sp. 759
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