Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gültensteuer

Gültensteuer

  • was die capitalien- und gültensteuer betrifft; so seynd derselbigen nicht unterworffen: alle nicht obrigkeitlich versicherte, sondern auf gemeine handschrifften ausgeliehene capitalien
    oJ. Reyscher,Ges. XIV 658