Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häusler

Häusler

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I Dorfbewohner, der ein Haus ohne oder mit nur wenig Feld besitzt
bdv.: Hüttner
  • is he ok syn [eines Ratmannes] ghast, husle ofte meyger, so mach het aver doͤn [für ihn vor dem Rate handeln]
    1405 BremUB. IV 442
  • kein unterthan, es sein pauer, häußler oder haußgenoß soll auf zwei nachtläger aus der herrschaft fahren oder gehen ohne obrigkeitlichen consens
    1700 Schlesinger,Weist. I 186
  • wobey wir jedoch derley häusler und handwerckere ohne gründen von allen beytrag ... befreyt zu lassen nicht gedencken
    1748 Grünberg,Bauernbefr. II 47
  • in denen churfürstlich-sächsischen landen ... werden die bauren nach der verschiedenen beschaffenheit ihrer besitzenden grundstücke und darvon zu leistenden dienste in hufner oder pferdner, halb-hüfner oder halb-pferdner, hintersassen oder anspänner, häusler, gärtner ... eingetheilet, deren die ersteren die pferde-frohnen und spann-dienste, die letztern aber hand-dienste ... leisten müssen
    1749 Klingner I 7
  • DWB. IV 2 Sp. 679
  • SchwäbWB. III 1288
  • Unger,SteirWsch. 333
-- insbesondere in Preußen: Instmann, der ein Haus besitzt, ohne daß ihm der Grund gehört
vgl. Instmann
II der bei einem anderen zur Miete wohnt
  • die bauern und freileuthe wie auch 9 häusler besitzen ihre güther und häuser erblich, die übrigen häusler sitzen bei den bauern miethungsweise
    1743 SchlesDorfU. 290
  • DWB. IV 2 Sp. 679
unter Ausschluss der Schreibform(en):