Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsgewölber

Handelsgewölber

Kaufmann
  • handelsgewölber und handwerker, die vermög ihrer gewerben von der hand mit dem iedoch wohl zimmentirten gewicht zu verkaufen befugt seind
    1780 NÖsterr./ÖW. IX 538
unter Ausschluss der Schreibform(en):