Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerkspfuscher

Handwerkspfuscher

  • die dem handwerk nicht einverleibt [sind, sollen] nicht als unterthanen oder grundbesitzer [angesehen werden], sondern als politische handwerkspfuscher der polizeibehörde unterliegen
    1792 Kropatschek,KKGes. I 614