Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptgerechtigkeit

Hauptgerechtigkeit

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Hauptberechtigung
  • dahin sein nun alle beheff, eintrag und defensionen zu uerstehen, welche zu der haubtsachen gehören vnd dem cläger seine vermainte haubtgerechtigkait abstricken
    1573 NÖLTfl. I 14 § 8
  • 1573 NÖLTfl. II 20 § 20
  • soll der entsetzer dadurch dominium directum, das eigenthum oder hauptgerechtigkeit ... verlohren haben
    1744 SiebbLRKomm. 369