Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptlade

Hauptlade

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Hauptzunft(truhe), wohin sich die Zünfte der kleineren Städte einfinden oder von wo sie einen Rechtsspruch einholen
  • sechstens solte man alle jahr ... ein gemeine handwerks-versamblung alhie zue S. bey der hauptladen halten, zue welcher ... alle meister in der statt und land ... mit und neben ihren viertelmeistern zu erscheinen ... und das gewöhnlich uflaggelt mitzueschicken verbunden sein
    1629 Schmoller,StraßbTucherZft. 261
  • eine creyß stadt, ubi arca principalis, die hauptlade sit
    1690 Beier,HdwGesell. 130
  • die lade ist nicht nur der zünffte schatz, sondern deren darstell- und eröffnung, ein zeichen gehegtem gerichts ... so heisset die in der vornehmsten stadt ist, die creyß-lade oder wo sie mit andern nicht verwand, die haupt-lade 
    1722 Beier,HdwLex. 181
  • wie ... unsere nieder-oesterreichische regierung ... einen circularbefehl an alle haupt- und viertelladen mit der auflag erlassen hat
    1723 CAustr. IV 153
  • der unterschied zwischen den haupt-, neben-, filial- oder viertelladen ... ist so wie im ganzen roͤmischen reiche auch in allen erblaͤndern aufgehoben und damit befohlen, daß eines ieden orts haupt- oder andere beroͤchtigte lade giltig ... sei
    1731 ÖstVerordn. I 202
  • als werden alle und jede solche hauptladen oder so genannte haupt-hütten hiemit und in krafft dieses gäntzlich vernichtiget, aufgehoben und abgethan
    1731 Wissell,Hdw. I 560
  • wollen wir hiermit vier laden, alß allhier zu Stuttgardt, welches zugleich auch die hauptladen seyn ... solle: Tübingen, Kirchheim ... und Heydenheimb zugeordnet haben
    oJ. Wissell,Hdw. I 205
unter Ausschluss der Schreibform(en):